Kurzzeit-Kennzeichen Neue Regelung für Überführungs-Kennzeichen

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Kurzzeit-Kennzeichen werden künftig am Standort des Autos ausgegeben. Das kann den Verkauf von Gebrauchtwagen erleichtern. Andere Reegelungen machen das Geschäft mit Gebrauchtwagen schwerer.

Seit dem 1. April sind strengere Regeln für Kurzzeit-Autokennzeichen in Kraft: Nur noch Autos mit gültiger HU-Plakette können ein solches Nummernschild bekommen. Vorgesehen sind die Fünf-Tages-Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten.

Ausnahme sind Fahrten, die zur nächsten HU-Prüfstelle erfolgen und zurück. Das gilt allerdings nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden. Eine nahegelegene Werkstatt darf zur unmittelbaren Behebung der Mängel ebenfalls aufgesucht werden, aber nur im Zulassungsbezirk des Kennzeichens oder im angrenzenden Bezirk. Unternehmen, Firmenwagen ohne HU verkaufen wollen, haben dann ein Problem.

Die neue Regelung erleichtert den Autokauf für einen Teil der Gebrauchtwagenkäufer aber auch: Bisher durfte ein Kurzzeit-Kennzeichen nur von der Zulassungsstelle des Halter-Wohnortes ausgegeben werden. Heißt: Der Käufer musste für die Überführung nach Abschluss des Kaufvertrages am Standort des Fahrzeugs mit den Papieren zu Hause zum Amt, um dann mit den Kennzeichen wieder zurück zum Fahrzeugstandort zu fahren – bei größeren Distanzen ziemlich aufwendig. Nun werden die Nummernschilder auch am Standort des Autos ausgestellt.

Neue Regelung soll Missbrauch vorbeugen

Die neue Verordnung soll Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen verhindern, der laut Verkehrsministerium in der Vergangenheit stark angestiegen ist. So stellt die Behörde einen zunehmenden Handel mit den Nummernschildern fest. Das bisherige System habe dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert wurden, keine Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen sei die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich.