Halterhaftung Ladungssicherung: So kommen Sie Ihrer Überwachungspflicht nach

Ladungssicherung Lasi Foto: Jacek Bilski

Ladungssicherung kommt in vielen Fuhrparks zu kurz oder die Pflichten werden nicht richtig delegiert. Am Ende fällt die Schuld dann oft auf den Fuhrparkleiter.

Unternehmen mit Lkw in der Flotte und einem hohen Aufkommen an Frachtverkehr müssen Ladungssicherungsvorschriften besonders penibel einhalten und die Verantwortung innerbetrieblich regeln. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Bamberg klargestellt, dass strenge Anforderungen an Aufsichts- und Überwachungspflichten zu stellen sind (AZ: 2 Ss OWi 659/13).

Gemäß Paragraf 31 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung beeinträchtigt ist. Dazu kommen die Paragrafen 22 und 23 StVO. Sie be­sagen, dass selbst bei einer Vollbremsung keine Gefahr von der Ladung ausgehen darf. Außerdem darf die Ladung den Fahrer nicht in seiner Seh- und Hörfähigkeit einschränken.

Unternehmen können Verantwortung übertragen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat zunächst bestätigt, dass ein Unternehmen die Verantwortung für die Ladungssicherung qualifiziertem Personal übertragen kann. Dies kann der Disponent, aber auch der Fuhrparkleiter sein. Kümmern sie sich nicht darum, können sie im Zweifel rechtlich belangt werden.

Wesentliche Voraussetzung: Der verantwortliche Fuhrparkleiter muss die Fahrer sorgfältig auswählen, schulen und ihnen Weisungen erteilen. Kann er das nicht, muss er sie auf Seminare schicken.  Sodann darf sich der Fuhrparkleiter nicht darauf verlassen, dass die Fahrer ihm Auffälligkeiten melden oder er durch ­Zufall Mängel an der Ladungssicherheit feststellt. Er muss vielmehr selbst aktiv werden und unangekündigte Stichproben durchführen. Ganz wichtig: ­Diese Kontrollen sollte der Fuhrparkleiter ­dokumentieren.

In dem Bamberger Fall hatte sich der Disponent lediglich auf Meldungen der Fahrer sowie Zufallsfunde verlassen. Dies genügte nicht, um die Anforderungen an die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften zu erfüllen. Die Richter verhängten über den Disponenten deshalb 270 Euro Geldbuße.

Arbeitgeber muss Hilfsmittel bereitstellen

Derartiges lässt sich durchaus mit ­etwas Sorgfalt im Vorfeld verhindern. Denn sobald die tatsächlichen Kontrollen stattfinden und dies aufgezeichnet ist, bleibt der Fuhrparkleiter außen vor. Die Verantwortung in ordnungsrecht­licher Hinsicht liegt dann bei den jeweiligen Fahrern.

Selbstverständlich muss den Fahrern auch die Möglichkeit gegeben werden, die Ladungssicherheit eigenverantwortlich zu beachten. So müssen ihnen Arbeitgeber oder Fuhrparkleiter alle nötigen technischen Hilfsmittel wie Gurte, Netze oder Antirutschmatten zur Verfügung stellen. Bekommen sie die Hilfsmittel nicht, so würde die ordnungsrecht­liche Verantwortung wieder dem Fuhrparkleiter zufallen. Denn er muss ja nicht nur die Aufsicht und Überwachung sicherstellen, sondern auch die Voraus­setzungen für die Ein­haltung der Sicherheit gewährleisten.