Leasing Klarere Regeln für steuerliche Behandlung

Fahrer fahrend Citroen Grand C4 Picasso Foto: Citroen

Neue Regelung der Oberfinanzdirektion: Wie ist die vorzeitige Rückgabe eines geleasten Firmenwagens steuerlich zu sehen und welche Fallstricke gibt es beim Gemeinschaftsleasing?

Mal kündigt ein Kollege, mal wird der Pool verkleinert: Es kann immer wieder vorkommen, dass ein Unternehmen einen geleasten Firmenwagen früher zurückgeben muss. Nun hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen Stellung genommen. Die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags sei als echter Schadensersatz zu werten und unterliege nicht der Umsatzsteuer.

Allerdings hat der PKW bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Restwert hat, was einen Mehrerlös bedeutet. Der Schadensersatz ist für Umsatzsteuerzwecke deshalb um diesen Mehrerlös zu mindern. Von den laufenden Leasingzahlungen darf der Mehrerlös nicht abgezogen Abzug und auch nicht mit steuerpflichtigen Entgelten verrechnet werden.

Gemeinschaftsleasing jetzt besser geregelt

Leasen Unternehmer und Arbeitnehmer gemeinsam ein Auto, so hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Ein solches Gemeinschaftsleasing unterscheidet zwischen einer Mietzeit für den Unternehmer, welche die berufliche Nutzung des Pkw umfasst, und der Mietzeit durch den Arbeitnehmer, welche die private Nutzung einschließt.

Bei Verträgen nach dem sogenannten Rent-Sharing sollen Schwierigkeiten bei Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden Risiken vermieden werden. Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil der Privatnutzung. Die Verträge werden umsatzsteuerlich als jeweils getrennte Verhältnisse zwischen Leasinggesellschaft und Unternehmer beziehungsweise Arbeitnehmer angesehen. Der Unternehmer ist für seinen Mietanteil vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer den Pkw für seine private Nutzung selbst least.

Bei anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings ist eine Aufteilung in zwei Verträge regelmäßig nicht anzuerkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Leasingrate des Arbeitnehmers niedriger ist als der geldwerte Vorteil, der für eine Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber entstehen würde. Das Ziel eines solchen Modells ist es ertragsteuerlich die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Es wird daher wirtschaftlich von einem einheitlichen Vertrag zwischen Leasinggeber und Unternehmer ausgegangen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln und den jeweiligen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.