Minderwertausgleich Streit um Umsatzsteuer bei Leasingrückgabe

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Bei der Rückgabe von Leasingautos gibt es häufig Streit, wer Schäden am Auto zahlen muss. Deshalb empfiehlt es sich, dies vorher im Leasingvertrag zu regeln.

Verpflichtet sich der Leasingnehmer nun, für Schäden durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung nachträglich einen Minderwertausgleich zu leisten, so unterliegt diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer. Laut dem BFH fehle der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Az.: XI R 6/11). Schließlich stehe dem Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (AZ: 5 K 224/09) und folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Für Leasingnehmer mit nur eingeschränktem Vorsteuerabzug ergeben sich durch das Urteil Kostenentlastungen. Leasingkunden sollten auch prüfen, ob sie sich rückwirkend auf das Urteil berufen und geänderte Rechnungen von ihrer Leasinggesellschaft anfordern wollen. Die Grundsätze dürften sich auch auf ähnliche Fälle übertragen lassen wie dem Leasen von Maschinen und Containern.