Neuwagen-Rabatte für Dienstwagenfahrer Preisnachlässe (fast) immer steuerpflichtig

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Hersteller-Rabatte auf Neuwagen behandelt das Finanzamt als geldwerten Vorteil. Nur in einem speziellen Fall urteilte das Finanzgericht anders.

Wer freut sich nicht, wenn er ein paar Prozente beim Kauf eines neuen Autos spart? Manche Unternehmen geben beispielsweise in Absprache mit den Fahrzeugherstellern ihre Großkundenkonditionen an die Mitarbeiter weiter. Prinzipiell gilt aber: Preisnachlässe, die nicht der eigene Arbeitgeber, sondern ein Dritter gewährt, behandelt das Finanzamt als geldwerten Vorteil. Dieser gehört zum Arbeitslohn und ist steuer- und beitragspflichtig.

Ausnahme: eigenwirtschaftliche Verkaufsinteressen

Nun allerdings mussten die Richter des Finanzgerichts Köln über einen ganz speziellen Fall entscheiden (Az.: 7 K 2053/17). Ein Autohersteller gewährte den Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er zu 50 Prozent beteiligt war, die gleichen Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern. Die fanden das natürlich prima, denn zu diesen Konditionen waren die Neuwagen nirgends sonst zu bekommen. Der Autobauer begründete dies mit eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteressen. Er erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe. Die könne er durch gezielte Marketingmaßnahmen ansprechen und so seinen Umsatz steigern.

Da die Rabatte aus eigenwirtschaftlichem Interesse und nicht für die Arbeitsleistung gewährt würden, liege darin kein Arbeitslohn begründet. Dieser Logik folgten die Richter. Sie entschieden, dass der Rabatt in diesem Fall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sei.

Damit urteilte das Finanzgericht Köln anders als bisher üblich. Erstaunlich ist die Entscheidung auch deshalb, weil sich die Finanzverwaltung vor einigen Jahren explizit zu Personalrabatten in der Auto­mobilbranche geäußert hatte und diese auch bei Gewährung an die eigenen Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn erklärt hatte.

Bundesfinanzhof muss Urteil bestätigen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln stellt also eine Kehrtwende in der Behandlung von Personalrabatten dar. Das höchste Gericht in Steuersachen wird die Entscheidung des Finanzgerichts Köln deshalb noch einmal überprüfen und kann die Entscheidung gegebenenfalls aufheben. Daher empfehlen wir, das Urteil mit Vorsicht zu genießen und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abzuwarten. Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass der BFH das Urteil bestätigt, hat dies allerdings grundlegende Folgen für die lohnsteuerliche Behandlung von Rabatten weit über die Pkw-Anschaffung hinaus.

Zumindest bei eigenen Arbeitnehmern kann ein Arbeitgeber aber Belegschaftsrabatte in einem festgelegten Rahmen steuer- und beitragsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mit den unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgütern Handel treibt oder zumindest in gleichem Umfang fremde Dritte beliefert. Zwar liegt auch hier ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn vor, es gibt jedoch einen Freibetrag von 1.080 Euro jährlich. Bis zu diesem Betrag kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer also steuer- und beitragsfrei Belegschaftsrabatte gewähren.