Pedelecs Bald freie Fahrt auf dem Radweg

Foto: Pd-f/Frank-Stefan Kimmel

Wenn Ihre Kollegen mit dem E-Bike zum Kunden radeln, dürfen sie vermutlich bald den Radweg benutzen.

Der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes liegt unter anderem in der möglichen elektrisch unterstützen Höchstgeschwindigkeit. Und bislang dürfen leistungsstarke Räder nicht auf dem Radweg fahren. Dies könnte sich künftig ändern. Das Bundesministerium für Verkehr plant ein neues Zusatzzeichen „E-Bikes frei“. Es würde den Fahrern von schnellen E-Bikes erlauben, den Radweg zu nutzen, wenn die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden dies bewilligen. Die geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Anfrage der Grünen hervor.

Straßenverkehrsordnung (StVO) soll geändert werden

Dafür soll der entsprechende Paragraph der Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert werden. Bislang dürfen E-Bikes, die einen bis zu 500 Watt starken Motor haben und bis zu 45 km/h schnell werden können, den Radweg nur benutzen, wenn dieser durch das Schild „Mofas frei“ gekennzeichnet ist. Nach EU-Recht fallen diese starken Räder unter die Kategorie „Kraftfahrzeug“. Demnach benötigt der Fahrer mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung, ist also mindestens 15 Jahre alt. Außerdem gilt eine Versicherungs- und Helmpflicht.

S-Pedelecs erfreuen sich steigender Beliebtheit

Auch wenn die schnellen S-Pedelecs noch keinen hohen Marktanteil haben, erfreuen sie sich steigender Beliebtheit. Deutlich populärer sind die schwächeren Pedelecs, die rund 95 Prozent aller verkauften elektrisch unterstützen Zweiräder ausmachen. Diese unterstützen beim Treten bis maximal 25 km/h und einer Leistung des Motors von 250 Watt. Bei ihnen besteht keine Versicherungs- und keine Führerscheinpflicht.

Anders als bei herkömmlichen Fahrrädern dürfen Fahrer eines S-Pedelecs beispielsweise auch in Einbahnstraßen nicht entgegen der Fahrtrichtung fahren. Zudem gilt für sie auch die Alkoholgrenze wie bei Autofahrern. Hinterm Steuer geht die Rechtsprechung bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. Schluss mit lustig ist bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze. Die „absolute Fahruntüchtigkeit“ stellt die Polizei bei 1,1 Promille fest. Für Fahrradfahrer gilt aktuell eine 1,6-Promillegrenze.