Privatfahrten Corporate-Carsharing Fällt Dienstwagensteuer an?

Carsharing Recht/Steuern Foto: CHRISTOPH MORLOK Hersteller

Auch bei Carsharing müssen Mitarbeiter Privatfahrten als geldwerten Vorteil versteuern. Was Firmen dabei beachten müssen und worauf es bei der Halterhaftung ankommt.

Entscheidet sich ein Unternehmen für Carsharing, kann der Arbeitgeber die Autos seinen Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten nicht nur für geschäftliche, sondern auch für Privatfahrten. Oder: Der Arbeitnehmer zahlt für die Privatnutzung eine Art Miete und beteiligt sich somit an den Carsharing-Kosten.

Geldwerter Vorteil

Im ersten Fall stellt die Nutzung des Autos einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. „Der geldwerte Vorteil besteht in der anteiligen Miete, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug zu -zahlen hat“, erklärt Steuerberaterin Ute -Spohrer von Ecovis.
Im zweiten Fall trägt der Arbeitnehmer zur Refinanzierung der Flotte bei. „Die Ein-Prozent--Regelung spielt jedoch keine Rolle, da es sich um kein Betriebsfahrzeug handelt.“ Zwischen einem Unternehmen und dem Carsharing-Anbieter sollte außerdem die Haftungsfrage vertraglich geregelt sein. Bei den Anbietern ist dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten. „Der Anbieter ist auch als Halter anzusehen“, erklärt Sebastian Berg, Rechtsanwalt bei Fleet Advokat.

Halterhaftung liegt beim Unternehmen

Anders verhalte es sich, wenn „der externe Anbieter eine feste Fahrzeugflotte für den gewerblichen Kunden zur Verfügung stellt“. In diesem Fall habe der Nutzer die Verfügungsgewalt, deshalb treffe den Anbieter auch nicht die Halterhaftung.
Von dieser hängt nämlich ab, wer bei Unfällen haftet. Bei Unfällen auf einer Dienstreise hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen. Es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Insofern verhält es sich bei Unfällen mit Carsharing-Fahrzeugen genauso wie mit der firmeneigenen Flotte. Ein Crash auf Dienstreise ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und somit über die jeweilige Berufsgenossenschaft abgesichert.
Anwalt Berg betont, dass Mitarbeiter, die Carsharing-Fahrzeuge nutzen, rechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Mitarbeiter, die über einen festen Firmenwagen verfügen.