Privatnutzung des Firmenwagens Privat fahren, Umsatzsteuer zahlen

Foto: Skoda

Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten ist ein umsatzsteuerlicher Sachbezug, der vom Arbeitgeber zu ermitteln und abzuführen ist – mit Ausnahmen.

Bei Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung entsteht ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Fami­lien­heim­fahrten) ist überdies ein umsatzsteuerlicher Sachbezug. Diese Umsatzsteuer ist vom Arbeitgeber zu ermitteln und abzuführen.

Grundlage für die Umsatzsteuerpflicht ist eine entgeltliche Firmenwagengestellung, wenn diese beispielsweise im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung erbringt. Als Bemessungsgrundlage können bei der Brutto­listen­preis­metho­de die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt werden. Aus den lohnsteuerlichen Werten ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine Vergütung, wird dadurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert.

Falls sich der Wohnort des Arbeitnehmers im Ausland befindet, ist die Leistung nicht umsatzsteuerbar. Wird der private Nutzungswert mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die Netto-Gesamtkosten Grundlage für die umsatzsteuerliche Wertung. Aus den Gesamtkosten dürfen die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten, wie Steuer und Versicherung, nicht herausgerechnet werden

Sonderfall Familienheimfahrten

Bei wöchentlichen Familienheimfahrten mit Firmenfahrzeugen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Es liegt allerdings umsatzsteuerlich ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser kann mit dem lohnsteuerlichen Wert angesetzt werden, der für die Familienheimfahrten gilt. Dies sind 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises des benutzten Fahrzeugs für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort. Der nach der 0,002-Prozent-Methode ermittelte Betrag ist ein Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Die Umsetzung der Umsatzsteuerabführung, vor allem bei Familienheimfahrten, steht bei Lohnsteueraußenprüfungen aktuell besonders im Fokus.

Um Probleme bei Lohnsteueraußenprüfungen hinsichtlich Umsatzsteuerabführung zu vermeiden, sollten also alle an diesem Prozess beteiligten Abteilungen ihr aktuelles Verfahren analysieren und gegebenenfalls anpassen.

Nachforderungsberechnung einer Lohnsteueraußenprüfung

Ein Geschäftsführer fährt wöchentlich mit seinem Firmenwagen (Listenpreis 80.000 Euro) am Wochenende an seinen 500 Kilometer entfernten Familienwohnsitz. Bei wöchentlichen Familienheimfahrten besteht keine Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber hat für diese Fahrten keine Umsatzsteuer abgeführt. Der Prüfungszeitraum betrifft die letzten vier Jahre.

Nachforderungsberechnung der Steuerprüfung:
0,002 Prozent aus 80.000 Euro x 500 Km x 46 Fahrten/Jahr x 4 Jahre: 147.200 Euro
19/119 aus 147.200 Euro: 23.502 Euro Umsatzsteuer-Nachforderung