Privatnutzung Firmenwagen für privaten Nebenjob nutzen?

VW Multivan Business

Die Ein-Prozent-Regelung gilt nicht als Grundlage für einen Betriebsausgaben-Abzug im
Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit.

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, versteuert das normalerweise über die Ein-Prozent-Regelung. Doch gilt diese Pauschalversteuerung auch für den Betriebsausgabenabzug, wenn der gleiche Arbeitsnehmer den Wagen für eine selbstständigen Nebenjob verwendet? Mit einem solchen Fall beschäftigte sich nun das Finanzgericht Münster.

Die Anschaffungs- auch die laufenden Kfz-Kosten (Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten) des Autos trug der Arbeitgeber. Trotzdem ermittelte der Steuerpflichtige die Höhe der Betriebsausgaben für die eigenbetrieblichen Fahrten auf Basis des mit einem Prozent ermittelten Wertes, indem er diesen nochmal im Verhältnis private Fahrten zu eigenbetrieblichen Fahrten aufteilte.

Sondertatbestand Ein-Prozent-Regelung

Doch damit waren die Richter nicht einverstanden: Die Ein-Prozent-Regelung schaffe einen Sondertatbestand bezüglich der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und nicht bezüglich des Einsatzes in einem anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen. Daher können bei der Gewinnermittlung fiktive Betriebsausgaben weder im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit noch aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Vielmehr hätte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen weiteren Sachbezug für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs versteuern müssen. Nur dann hätte dieser Sachbezug auch im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit verbraucht werden können (Az.: 11 K 246/13 E).

Es bleibt abzuwarten, ob für die Zukunft an dieser Auffassung festgehalten wird oder eine höchstrichterliche Rechtsprechung doch noch zu einem anderen Entschluss kommt. Über die Berufung entscheidet nun der Bundesfinanzhof.