Privatnutzung Neue Regelung bei mehreren Tätigkeitsstätten

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Bisher konnte nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben.

Für die Privatnutzung des Firmenwagens bedeutete dies, dass nicht nur die Fahrten zur nächstgelegenen, sondern auch die Fahrten zur weiter entfernten Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil galten. Zu den monatlichen 0,03 Prozent für die kurze Strecke musste er die langen Distanzen mit 0,002 Prozent je Fahrt und Mehrkilometer ansetzen. 

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun in drei Urteilen vom 09.08.2011 (Az.: VI R 55/10, VI R 36/07 und VI R 58/09) aufgegeben. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen, und der sei in jedem Einzelfalls zu bestimmen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Da die betroffenen Arbeitnehmer sich damit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte auf einer Auswärtstätigkeit befinden, würde dies neben einer deutlichen Erleichterung im Bereich des Reisekostenrechts auch zu einer enormen Steuerentlastung bei den Betroffenen führen. Außendienstler mit hohen Fahrleistungen hätten erhebliche steuerliche Vorteile durch den reduzierten geldwerten Vorteil.

Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung nicht anerkennen wird und mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass darauf reagieren wird. Daher sollte man die Angelegenheit weiter im Blick behalten.