Privatnutzung Wenn der Fahrer die Leasingraten trägt

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Neues Urteil des BFH: Bezahlt der Fahrer die Kosten des Firmenwagens, so darf das Finanzamt die Privatnutzung nicht besteuern.

Der BFH hat klargestellt, dass weder die Ein-Prozent-Regelung noch die Fahrtenbuchmethode anzuwenden ist, wenn der vom Arbeitgeber geleaste Firmenwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

Im Urteilsfall ging es um eine nichtselbstständig tätige Bürgermeisterin. Die Gemeinde erhielt das Leasingfahrzeug zu Sonderkonditionen, sämtliche Leasingraten und Kosten trug aber die Bürgermeisterin selbst. Dennoch besteuerte das Finanzamt einen geldwerten Vorteil nach der Differenz zwischen vereinbarten und marktüblichen Leasingraten, weil die Bürgermeisterin nach Ansicht des Finanzamtes von den günstigen Leasingkonditionen ihres Arbeitgebers profitierte.

Der BFH wies diese Vorgehensweise zurück. Es läge keine Überlassung des Fahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vor. Vielmehr sei das Fahrzeug der Arbeitnehmerin zuzurechnen. Denn ein Fahrzeug sei der Arbeitnehmerin nicht nur dann zuzuordnen, wenn sie Eigentümerin ist, sondern auch, wenn sie über den Wagen wie eine wirtschaftliche Eigentümerin oder Leasingnehmerin verfügen kann.

Entscheidend war, dass die Arbeitnehmerin im Innenverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hatte, da sie die Leasingraten trug und die Gefahr und die Haftung für den Leasinggegenstand innehatte. Somit kommt nach der BFH-Rechtsprechung in entsprechenden Fällen weder die Ein-Prozent-Methode noch die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung. Vielmehr sind in der Weitergabe der Vorzugskonditionen Rabatte des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin zu sehen. Zur Bewertung der Rabatte verwies der BFH den Sachverhalt zurück an die Vorinstanz (Az.: VI R 75/13).