Firmenwagensteuer Vorsicht bei Privatnutzung

Privatfahrten Foto: Archiv

Bei der Ein-Prozent-Methode müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres auf eine Methode einigen und diese für das ganze Jahr beibehalten.

Der Arbeitnehmer kann aber im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Methode innerhalb des Jahres noch wechseln, zum Beispiel, wenn er einen anderen Firmenwagen bekommt. Er kann also die privaten Fahrten mit dem ersten Auto pauschal nach der Ein-Prozent-Methode und die anderen nach Fahrtenbuch versteuern.

Nun musste sich das Finanzgericht Münster mit der Frage beschäftigen, ob man die Methode ändern darf, ohne das Auto zu wechseln. In dem Streitfall hatte der Arbeitnehmer erst im Mai begonnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Doch das erkannte das Finanzamt nicht an und wandte stattdessen fürs gesamte Jahr die Ein-Prozent-Regelung an. In ihrem Urteil begründeten die Richter ihre Entscheidung damit, dass sie in einem monatlichen Wechsel zwischen den beiden Methoden  eine erhöhte Manipulationsgefahr sehen (Urteil vom 27. April 2012, Az.: 4 K 3589/09 E).

Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (Az.: VI R 35/12 ). Bis dahin sollten Ihre Fahrer ähnliche Fälle mit Hilfe eines Einspruchs offenhalten.