Autokauf Anspruch auf einwandfreies Auto

Anspruch auf einwandfreies Auto Foto: Mazda

Wer ein neues Auto kauft, will ein makelloses Fahrzeug übernehmen, optisch wie technisch. Ist das Fahrzeug nicht in einem solchen Zustand, so sollte der Händler in der ­Regel Rabatt geben oder das Auto wie einen Vorführwagen behandeln.

Und genau dies bekam eine Vertragshändlerin nun vom Bundesgerichtshof ins Stammbuch geschrieben (AZ: VIII ZR 374/11). Sie hatte sich hartnäckig durch zwei Instanzen geweigert, dem Rücktrittsverlangen des Käufers zuzustimmen. Sie räumte zwar ein, der Kunde habe zu Recht die erste Abnahme des immerhin fast 40.000 Euro teuren Wagens verweigert. Der wies Verformungen im Bereich der hinteren Seitenwand beim Radbogen auf, hatte eine eingeschlagene Stoßstange im hinteren linken Flankenbereich und eine milchig blasse Lackoberfläche auf der Motorhaube und dem Kofferraumdeckel.

Bis auf kleinere Mängel optischer Natur will der Händler das alles tipptopp gerichtet haben. Deshalb dürfe der Kunde sich doch nicht einfach so vom Vertrag lossagen. Doch, so die Karlsruher Richter. Denn er setzte vorher der Verkäuferin ordnungsgemäß eine Frist, innerhalb der sie auch die Lackschäden hätte beseitigen müssen. Was sie nicht für notwendig erachtete. Aus den eingangs erwähnten Gründen müsse sich der Neuwagenkäufer eben nicht mit einem Auto, das Schönheitsfehler aufweist, zufriedengeben, so das Fazit des Senats.