Firmenwagensteuer Nicht jeder Firmenwagen erhöht den Gewinn

Fuhrpark Foto: Hersteller / Skoda

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zieht den Finanzämtern einen dicken Strich durch die Rechnung. Bislang durften die Finanzbeamten, nach dem sogenannten Anscheinsbeweis, für alle Firmenfahrzeuge automatisch unterstellen, dass diese auch privat genutzt werden.

Die Folge: Der angenommene geldwerte Vorteil erhöhte damit automatisch den Gewinn des Unternehmens und musste entsprechend versteuert werden. Doch dem hat der BFH nun einen Riegel vorgeschoben: Sofern für private Fahrten dem Unternehmer auch andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, kann der Anscheinsbeweis nur dann greifen, wenn die Firmenfahrzeuge auch tatsächlich privat gefahren werden. Doch Vorsicht: Die anderen Autos müssen dem Dienstwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar sein. Früher genügte bereits die Tatsache, dass sich ein Fahrzeug im Betriebsvermögen befindet - frei nach dem Motto: Wer ein Auto hat, nutzt es auch privat. Mit dem aktuellen Urteil ist der Anscheinsbeweis deutlich eingegrenzt. Dabei kommt es immer auf die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge an. Ob Luxus- oder Kleinwagen ist jedoch nicht von Belang (BFH vom 4.12.2012, Az.: VIII R 42/09).