Fuhrpark Spritschlucker nicht immer Kostentreiber

Spritverbrauch, grobe Fahrlässigkeit, Privatnutzung, Steuer Foto: Fotolia

Nicht immer sind die Spritschlucker die echten Kostentreiber

Kraftstoffkosten sind immer ein heikles Thema. Wer sie senken will, muss wissen, wie viel die einzelnen Fahrzeuge tatsächlich verbrauchen. Dazu benötigen Sie zuverlässige Zahlen. Sowohl die Laufleistung als auch die getankte Menge muss akribisch gepflegt und geprüft werden. Am besten über einen längeren Zeitraum. Erst wenn diese Hürde geschafft ist, kann man einen Schritt weitergehen. Kostentreiber sind die Fahrzeuge, die starke Abweichungen zum Sollverbrauch haben.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn erst, wenn Sie die Abweichung mit den gefahrenen Kilometern und dem durchschnittlichen Kraftstoffpreis entsprechend multiplizieren, sehen Sie das tatsächliche Sparpotenzial. Je mehr Kilometer ein Fahrzeug zurücklegt und je größer die Abweichung zum Sollverbrauch ist, umso mehr können Sie letztendlich wirklich einsparen.

Ein Fahrzeug, das nur wenig fährt, ist aus Sicht der Kraftstoffkosten weniger kritisch als eines, das 40.000 km pro Jahr oder mehr zurücklegt. Ein Beispiel: Zwei Liter mehr Sprit-verbrauch als der Normwert kosten bei 10.000 km/Jahr rund 250 Euro. Ein Liter über dem Soll summieren sich  bei 50.000 Kilometern aber auf 625 Euro/Jahr. Es lohnt sich also, genauer hinzuschauen.Text: Claus Juchum, Fuhrparkberater

BGH: Bei grober Fahrlässigkeit kann man leer ausgehen

Bis Ende 2007 galt in der Kaskoversicherung das Alles-oder-nichts-Prinzip: Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, musste der Versicherer nichts bezahlen, ansonsten den gesamten Schaden. Mit der Reform kann nun bei grober Fahrlässigkeit der Schaden aufgeteilt werden. Wie, das hängt von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ab. So hielt das LG Göttingen eine Kürzung von zwei Dritteln für angemessen bei einem Lkw-Fahrer, der mit seinem 3,70 Meter hohen Fahrzeug unter einer nur bis 2,70 Meter Höhe zugelassenen Unterführung durchfahren wollte, weil der die Warnschilder nicht gesehen haben will (Az.: 5 O 118/09).

Immerhin noch die Hälfte des eigenen Schadens bekam ein Rotlichtsünder nach angeblicher Sonneneinblendung (AG Duisburg, Az.: 50 C 2567/09).  Es war lange Zeit heftig umstritten, ob der Geschädigte sogar ganz leer ausgehen kann. Dieser Ansicht schloss sich nun der Bundesgerichtshof an, betonte aber, dass das auf besondere Ausnahmefälle beschränkt sei (Az.: IV ZR 225/10). Kritisch sieht der BGH insbesondere Fahrten mitmehr als 1,1 Promille im Blut an. Sie gehören zu den schwersten Verkehrsverstößen, da man als absolut fahruntüchtig gilt. Hier hat der Alkoholsünder Umstände vorzutragen, die die Sache eventuell in einem milderen Licht erscheinen lassen. Diese Standpunkte muss dann der Versicherer widerlegen. Schafft er das nicht, darf er nur anteilig seine Leistung kürzen.Text: Urs Heck, Rechtsanwalt

Privatnutzung: Neue Regelung bei mehreren Tätigkeitsstätten

Bisher konnte nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Für die Privatnutzung des Firmenwagens bedeutete dies, dass nicht nur die Fahrten zur nächstgelegenen, sondern auch die Fahrten zur weiter entfernten Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil galten. Zu den monatlichen 0,03 Prozent für die kurze Strecke musste er die langen Distanzen mit 0,002 Prozent je Fahrt und Mehrkilometer ansetzen. 

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun in drei Urteilen vom 09.08.2011 (Az.: VI R 55/10, VI R 36/07 und VI R 58/09) aufgegeben. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen, und der sei in jedem Einzelfalls zu bestimmen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Da die betroffenen Arbeitnehmer sich damit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte auf einer Auswärtstätigkeit befinden, würde dies neben einer deutlichen Erleichterung im Bereich des Reisekostenrechts auch zu einer enormen Steuerentlastung bei den Betroffenen führen. Außendienstler mit hohen Fahrleistungen hätten erhebliche steuerliche Vorteile durch den reduzierten geldwerten Vorteil.

Es ist zu erwarten, dass die Finanz-verwaltung diese Rechtsprechung nicht anerkennen wird und mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass darauf reagieren wird. Daher sollte man die Angelegenheit weiter im Blick behalten.Text:Wolfgang Vogel, Steuerberater