Radarkontrolle Blitzer-App unzulässig

Mercedes-Benz - Apple "CarPlay" Foto: Mercedes

Wer sich übers Smartphone vor Radarkontrollen warnen lässt, riskiert ein Bußgeld.

Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Darauf weist der D.A.S. Rechtsschutz hin. Dies gilt insbesondere für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören, zum Beispiel also für sogenannte Radarwarner.

75 Euro Bußgeld

Im Internet kursieren etliche Blitzer-Apps, viele davon kostenlos. Ganz praktisch, mag sich mancher Außendienstler denken, denn die Apps sollen vor festen und mobilen Radarstationen warnen. Doch sie aufzuspielen kann teuer werden. Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen. Er war der Polizei auf der Autobahn aufgefallen, weil er ohne zu blinken die Spur wechselte. Die Beamten stoppten ihn und entdeckten auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone eine Blitzer-App. Sie war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb, auch eine GPS-Verbindung bestand. Worauf ihm das Amtsgericht Winsen/Luhe ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro verpasste.

Es reicht schon, die App installiert zu haben

Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor Blitzern und sei daher nicht nach der StVO verboten.
Doch das Oberlandesgericht Celle sah die Sache genauso wie das Amtsgericht. Ein Smartphone sei im Sinne der Straßenverkehrsordnung als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzusehen sei, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte. Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor Blitzern. Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, dass dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen.