Recht Gewährleistung oder Garantie?

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Die Gewährleistung steht meist im Schatten der Herstellergarantie. Trotzdem ist sie bei
defekten Firmenwagen ein wirksames Tool fürs Management.

Ein neuer Dienstwagen hat gewissermaßen von Rechts wegen einen virtuellen Schutzengel an Bord. Der steht immer dann Gewehr bei Fuß, wenn ein Mangel die Nutzung einschränkt. Dabei spielt es für die Inanspruchnahme der Gewährleistung keine Rolle, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde. Hier wie dort kommt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zur Anwendung, das im Abschnitt über das Kaufrecht die vertraglichen Ansprüche zwischen Verkäufer und Käufer regelt.

"Im Kern besagt die Gewährleistung, dass der Verkäufer zwei Jahre lang für die Mängel geradezustehen hat, die bei Ablieferung der neuen Sache bereits vorhanden waren", erklärt Rechtsanwalt Daniel Nagel von der Kanzlei BRP Renaud & Partner in Stuttgart.

Im Schadenmanagement steht die Gewährleistung häufig im Schatten der Garantie, die einem Fuhrparkleiter bei einem Fahrzeugmangel als zweites Tool zur Verfügung steht. Die Garantie ist eine freiwillige Herstellerleistung, der damit verspricht, das Auto ohne Wenn und Aber in Ordnung zu bringen. Allerdings kann der Hersteller Umfang, Dauer und Bedingungen der Garantie nach eigenem Gusto festlegen.

Bei der Garantie spielt es keine Rolle, wer den Mangel verschuldet hat

Dabei besitzt die Garantie eine besonderen Eigenschaft: Wenn sich der Käufer an die Spielregeln hält, spielt es keine Rolle, ob er den Mangel selbst verschuldet hat. Und wenn der Hersteller die Garantie verweigert? »Der Käufer kann dann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer den Mangel ohne Weiteres im Rahmen der Gewährleistung (Sachmängel-haftung) behebt. Anders als bei der Garantie spielt hier die Frage nach dem Verschulden eine zentrale Rolle«, sagt Nagel.

Typischer Fall: Der knapp zwei Jahre alte Dienstwagen bleibt mit Kolbenfresser liegen. Der Händler stellt bei der Forschung nach der Ursache fest, dass das Fahrzeug zu wenig Öl hat und zudem die Ölwechsel-Intervalle nicht eingehalten wurden. Er lehnt den Anspruch auf Gewährleistung ab. Das Gleiche gilt für den sportlichen Fahrer, der die Bremsbeläge seines Golf nach 30.000 Kilometern komplett abfährt. Diesen übermäßigen Verschleiß hat er selbst zu verantworten. Allerdings fallen die Prüfungen zur Gewährleistung nicht immer so eindeutig aus.

Ein Fuhrparkleiter sollte jedoch nicht nur die Diagnose der Werkstatt, sondern auch die eigenen Ansprüche auf Gewährleistung hinterfragen. Das BGB schreibt bei Geschäften zwischen Unternehmen vor, dass der Käufer bereits am ersten Tag nach dem Kauf nachweisen muss, dass ein Mangel vorliegt. In der Praxis ist den Formalien Genüge getan, wenn der Fuhrparkleiter den Mangel beim Händler reklamiert und eine Nachbesserung einfordert. Der Händler wiederum hat die Pflicht, die Prüfung zur Gewährleistung auf eigene Kosten durchzuführen.

Dieses für den Käufer komfortable Arrangement schränkt der Bundesgerichtshof nun ein. »Der Händler muss die Kosten für Prüfung und Reparatur nicht übernehmen, wenn der Käufer von vornherein erkennen konnte, dass er selbst den Mangel zu verantworten hat«, erklärt Rechtsanwalt Nagel. Sein Tipp: Fuhrparkleiter sollten die Dienstwagennutzer zur Einhaltung der Termine für Wartung und Inspektion anhalten.

Andererseits ist der Händler nicht die einzige Adresse, an die sich Ansprüche auf Gewährleistung richten können. Auch eine Werkstatt steht in der Verantwortung, wenn sich bei einer Reparatur ein Fehler eingeschlichen hat. Auf dem Schreibtisch von Daniel Nagel landen immer wieder Gewährleistungsansprüche, die ein falscher Einbau eines Ersatzteils oder der Einbau eines defekten Ersatzteils ausgelöst hat.

Ein Beispiel: Die Werkstatt baut in den drei Jahre alten Dienstwagen eine neue Wasser- pumpe ein, diese versagt nach zwei Monaten ihren Dienst. Die Werkstatt ist jetzt der erste Adressat für die Inanspruchnahme einer Gewährleistung. Entstehen durch eine defekte Pumpe weitere Schäden, kommt der Hersteller der Wasserpumpe ins Spiel. Er könnte für die Schäden verantwortlich sein, die durch die Pumpe entstanden sind. Hat der Fuhrparkleiter die Wasserpumpe als Ersatzteil vorgehalten und der Werkstatt die Pumpe zur Verfügung gestellt, ließe sich an den Verkäufer des Ersatzteils Anspruch auf Ersatz des defekten Teils stellen.

Verkauf an Gewerbekunden schließt die Gewährleistung aus

Die Gewährleistung kommt auch oft wieder auf den Tisch, wenn das Unternehmen den Firmenwagen am Ende der Dienstzeit vermarktet. Findet sich ein gewerblicher Käufer, lässt sich die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Übernimmt jedoch ein privater Käufer das Fahrzeug, steht das Unternehmen dafür mit der Gewährleistung in der Pflicht.

Allerdings lässt sich die Dauer der Gewährleistung im Kaufvertrag auf ein Jahr beschränken. In diesem Schriftstück sollte das Unternehmen auch möglichst genau dokumentieren, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet. Beulen, Kratzer, Unfallschäden und andere Mängel sollten daher genau bezeichnet werden. Rechtsanwalt Daniel Nagel: »Der Verkäufer erhält dann vielleicht etwas weniger Geld für das Auto. Andererseits kann der Käufer einen Mangel nicht mehr reklamieren, wenn er zuvor im Kaufvertrag bezeichnet wurde.« Unterm Strich kann die sorgfältige Bestandsaufnahme also viel Geld sparen, weil Ansprüche auf Gewährleistung damit unter den Tisch fallen.

Gewährleistung - Nacherfüllung ist Pflicht

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Zur Wahl steht die Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder die Neulieferung (Lieferung eines mangelfreien Autos). Da viele Verkäufer sich das Wahlrecht in ihren AGB vorbehalten, ist die Nachbesserung eine gängige Praxis. Der Verkäufer hat das Recht auf Nacherfüllung, für die er selbst die Kosten tragen muss. Um rechtliche Probleme von vornherein auszuschließen, sollte der Käufer jede Aufforderung zur Nacherfüllung mit einer angemessenen Fristsetzung verbinden. Wenn die Nacherfüllung dann nicht erfolgt oder scheitert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz ist möglich.

Garantie - Versprechen mit Auflagen

Die Garantie eines Herstellers steht für das Angebot, einen Fahrzeugmangel in der Garantiezeit kostenlos zu beheben. Der Hersteller muss sein Garantieversprechen aber nur dann einlösen, wenn der Kunde sich an die festgelegten Regeln hält. Eine häufige Variante ist die Auflage, das Fahrzeug regelmäßig zur Inspektion vorzufahren. Typische Garantiefälle sind eine defekte Kurbelwelle, ein Motor- oder Lackschaden oder eine Störung an der Elektrik. Verschleißteile wie Scheibenwischer, Räder und Reifen, Kupplungsteile und Bremsbeläge sind in der Regel von der Garantie ausgeschlossen