Recht Umsatzsteuer auch ohne Werkstatt fällig

Auch bei fiktiven Reparaturen wird die Umsatzsteuer fällig Foto: ZDK

Bei einem unverschuldeten Autounfall erhält der Geschädigte die Reparaturkosten zurück. Das gilt selbst dann, wenn er das Auto gar nicht reparieren lässt. Selbst die fiktive Umsatzsteuer wird erstattet.

Wer nach einem unverschuldeten Autounfall auf die Reparatur seines Autos verzichtet, kann vom Unfallgegner neben den fiktiven Reparaturkosten auch die theoretisch anfallende Umsatzsteuer zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
 
 
 
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer statt der Reparatur seines Autos einen Neuwagen gewählt. Der Unfallgegner zahlte die fiktiven Werkstattkosten, verweigerte aber die Zahlung der Umsatzsteuer mit der Begründung, diese sei gar nicht angefallen.
 
 
 
Das Gericht sah das anders und verurteilte den Unfallverursacher zur Zahlung der Umsatzsteuer, die bei einer Reparatur angefallen wäre. Der Geschädigte habe die freie Wahl, wie er den ursprünglichen Zustand – ein funktionsfähiges Fahrzeug - wieder herstellen will. Das kann zum einen eine Reparatur, zum anderen der Kauf eines neuen, gleichwertigen Autos sein. Bei der Umsatzsteuer komme es nur darauf an, ob sie bei der Ersatzbeschaffung angefallen ist, nicht jedoch, auf welchem Wege.
 
 
 
Keine Erstattung der virtuellen Umsatzsteuer gibt es laut der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) jedoch, wenn bei der Ersatzbeschaffung überhaupt keine Umsatzsteuer anfällt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn als neues Auto ein Gebrauchtwagen von einem privaten Verkäufer gekauft wird.