Wenn Feuerwehr, Krankenwagen oder Polizei über rote Ampeln fahren oder sich ihren Weg durch den Stau bahnen, müssen sie Blaulicht und Martinshorn einschalten
Nur wenn beide Warnvorrichtungen gleichzeitig verwendet werden, dürfen sie dieses Sonderrecht in Anspruch nehmen, um sich freie Fahrt zu verschaffen (OLG Frankfurt, Az.: 24 U 45/12).