Rettungsgasse Nicht den Seitenstreifen nutzen

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Kollidiert ein auf dem Seitenstreifen fahrendes Auto mit einem Polizeiwagen, haftet der Autofahrer für den Schaden allein.

Ein Autofahrer scheiterte mit seiner Klage auf Schadenersatz vor dem OLG Frankfurt (Az.: 1 U 248/13). Die Richter gaben dem Autofahrer die alleinige Schuld und argumentierten, er hätte die durchgehende Linie nicht überfahren dürfen. Der getrennte Seitenstreifen ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Ein Polizeifahrzeug dagegen darf im Einsatz den Seitenstreifen nutzen. Die Beamten verstießen also nicht gegen die StVO. Dies gilt unabhängig, ob sich Rettungsgassen gebildet haben. Dieses Sonderrecht haben Polizeiwagen selbst, wenn sie nur mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn fahren. Deshalb der klare Tipp: Überfahren Sie auch dann nicht die Seitenbegrenzungslinie, wenn Sie eine Rettungsgasse bilden müssen. Ausnahme: Sie werden von Einsatzbeamten durch direkte Anweisungen genau dazu aufgefordert.