Schadenmanagement So werden Sie Bruchpiloten los

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Wenn alles Schadenmanagement nichts mehr hilft, bleibt als letztes Mittel oft nur die Kündigung des Fahrers, der ständig Schäden verursacht.

Mit Risk Management lässt sich die Schadenquote verbessern. Doch manche Fahrer sind einfach resistent gegen alle Unfallverhütungsmaßnahmen. Stellt sich ein Mitarbeiter als ausgemachter Bruchpilot dar, wird es vielleicht Zeit, sich von ihm zu trennen.
Doch ist solches Fehlverhalten überhaupt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund? Ein guter Anhaltspunkt dafür ist die Frage nach der Fahrlässigkeit, sagt Anwältin Elisabeth Schwartländer-Brand. Wer Benzin statt Diesel tankt, bei Rotlicht geblitzt wird oder einen Motorschaden verursacht, weil er den Ölstand nicht überprüft, handelt grob fahrlässig. Wer bei Regen wegen zu hohen Tempos im Graben landet, dagegen nicht.

Die Anwältin empfiehlt, bei jedem gravierenden Fehlverhalten zu prüfen, ob sich eine Abmahnung erteilen lässt. Die sollte möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen werden, verbunden mit der Drohung, den Mitarbeiter im Wiederholungsfall zu kündigen. Befugt zur Abmahnung sind Arbeitgeber sowie der Vorgesetzte, selbst wenn er keine Kündigungskompetenz hat. Als Faustregel gehe man davon aus, dass nach zwei bis drei leichteren Verstößen und ein bis zwei Abmahnungen wegen schwerer Verstöße gekündigt werden darf.

Vor der Kündigung muss jeder Fall ganz genau geprüft werden

Allerdings müsse der Arbeitgeber vor der Kündigung jeden Fall einzeln prüfen, empfiehlt Anwältin Schwartländer-Brand. Wie schwer war der Verstoß, wie hoch der Schaden? Auch die Zahl der Kinder oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Fahrers muss der Chef berücksichtigen.

Zudem verringern sich die Chancen auf eine arbeitsrechtlich nicht anfechtbare Kündigung bei einem Mitverschulden des Arbeitgebers. Dazu gehört beispielsweise, wenn das Unternehmen extremen Druck auf die Fahrer ausübt, eventuell gekoppelt mit Androhung von Konsequenzen wie Lohn- oder Prämienabzug, falls sie ihre Touren nicht schaffen. Oder die Anweisung des Disponenten zu rechtswidrigem Verhalten, die billigende Kenntnis, dass Vorschriften nicht eingehalten werden ­(etwa die unterlassene Abfahrtkontrolle eines Lkw) sowie mangelhafte Ausstattung des Fahrzeugs, wenn beispielsweise eine Freisprechanlage fehlt. »Das sind ­alles Dinge, die dem Arbeitgeber auf die Füße fallen können – selbst wenn sich der Fahrer grob fahrlässig verhalten hat.