Schrottauto Vorsicht beim Verschenken

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Einen total gecrashten Firmenwagen aus dem Fuhrpark einfach zu verschenken ist keine gute Idee. Denn kaputte Autos sind umweltgefährdender Müll.

Wer sein schrottreifes Auto loswerden will, muss es fachgerecht entsorgen. Das einfache Abstellen am Straßenrand ist natürlich verboten. Aber auch beim Verkauf und selbst beim Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs ist Vorsicht geboten.

Wer sein Auto an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar, hat das Oberlandesgericht Celle bereits 2009 geurteilt. In dem damaligen Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen nach einem Kupplungsschaden per Kleinanzeige kostenlos an einen unbekannt gebliebenen Selbstabholer abgegeben. Wenige Tage später wurde das Auto ohne Kennzeichen aber mit Bremsflüssigkeit und Öl an Bord am Straßenrand gefunden.

Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar, befand das Gericht. Der Halter hätte sich um die ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer kümmern müssen (Az.: 32 Ss 113/09). Auch in einem aktuellen Fall beschäftigte sich das Gericht mit einer ähnlichen Frage. Dabei wurde das Auto nicht verschenkt, sondern gegen einen geringen Betrag an einen offenbar gewerblichen Händler verkauft. Der Halter hatte hinter seinem Scheibenwischer eine Visitenkarte mit der Telefonnummer des späteren Käufers gefunden und diesen kontaktiert. Der Händler hatte das Fahrzeug daraufhin abgeholt, später aber offenbar am Straßenrand abgestellt. Auch hier kommt ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch in Betracht. Der Fall wurde zunächst an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. 2 Ss 158/15). Das Strafmaß für das illegale Abladen von umweltgefährdendem Abfall reicht laut StGB von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft.

Wer sein Auto korrekt entsorgen will, muss sich an einen zertifizierten Verwerter wenden oder das Fahrzeug bei einem Vertragshändler des Herstellers zurückgeben. Letzteres bietet sich vor allem an, wenn das Fahrzeug nicht mal mehr zum Ausschlachten taugt. Seit 2007 sind alle Hersteller und Importeure verpflichtet, Pkw und leichte Nutzfahrzeuge kostenlos zurückzunehmen. Allerdings müssen die Fahrzeuge vollständig sein. Karosserieteile, Antrieb oder Elektronik dürfen nicht fehlen. Unter Umständen können diese Komponenten aber noch Wert haben. In einem solchen Fall lohnt es sich, Angebote von zertifizierten Verwertungsbetrieben einzuholen und zu vergleichen. Die Verwerter kümmern sich auch um Abholung und Abmeldung.