Segway Der Spaß-Roller zählt als Kfz

Vergleich E-Bikes Foto: Karl-Heinz Augustin

Da kennt die Polizei keinen Spaß: Wer betrunken auf dem Segway erwischt wird, kann den Führerschein verlieren.

Für die Fahrt mit einem Segway gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren. Das hat nun das Landgericht Hamburg in einem Urteil bekräftigt. Demnach liegt auch für Nutzer der einachsigen Balance-Fahrzeuge die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, laut dem es sich bei Segways um Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraphen 316 im Strafgesetzbuches handelt. Die Richter wiesen damit die Revision eines Segway-Fahrers zurück, der mit 1,5 Promille erwischt worden war. Der Mann muss nun seinen Führerschein für mindestens ein Jahr abgeben. (Az.: 1 Rev 76/16)