Steuerpflichtig oder steuerfrei? Eine Frage der Interessen

Gehaltsumwandlung Foto: Götz Mannchen

Sprit, kostenloser Parkplatz, Firmenticket: Diese Leistungen dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei gewähren. Selbst Strafzettel kann die Firma übernehmen - wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat.

Manche Geschenke sind gut für die Mitarbeiter und ihre Motivation, manche Zuwendungen nützen aber zunächst nur dem Unternehmen. Der Gesetzgeber unterscheidet genaue zwischen einem verdeckten Arbeitslohn – der steuerpflichtig wäre – und wirklichen Zuwendungen, die für die Unternehmen lohnsteuerfrei sind.

Und manchmal müssen die Gerichte entscheiden, was zulässig ist oder nicht. So hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Spediteur die Schulungskosten für die Weiterbildung seiner Fahrer im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn abrechnen muss (Urteil vom 9.8.2016, Az.: 13 K 3218/13 L).

Berufskraftfahrer-Schulung ist nicht steuerpflichtig


Eigentlich ist schon im Tafivertrag geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Schulung übernimmt. Doch dann kam die Finanzbeamten bei einer Lohnsteueraußenprüfung zum Ergebnis, dass es sich dabei doch um einen steuerpflichtigen Werbungskostenersatz handele.

Das sahen die Firma und auch das Finanzgericht Münster anders: Das Unternehmen habe "ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse (…) an der Teilnahme seiner Fahrer an den Weiterbildungen". Mit der Entsendung zu den Weiterbildungen konnte die Spedition sicherstellen, dass ihre Fahrer ihr Wissen und ihre Kenntnisse auffrischen und damit ihre Fahrfertigkeiten optimieren, so die Meinung des Gerichts. Die Weiterbildungen dienen demnach auch aus der Sicht des Arbeitgebers dazu, den reibungslosen Ablauf und die Funktionsfähigkeit seines Betriebes darzustellen.

Viele Leistungen liegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen nicht dazu, dass der begünstigte Mitarbeiter sie als geldwerten Vorteil versteuern muss, Dusch- und Sozialräume verbessern beispielsweise die Arbeitsbedingungen, eine Weihnachtsfeiern oder der jährliche Betriebsausflug sorgen für ein besseres Betriebsklima.

Es darf nur nicht in erster Linie darum gehen, dass sich der Arbeitnehmer durch den ihm gewährten Vorteil in irgendeiner Form bereichert. Wobei dies immmer eine Einzelfallentscheidung ist.

Das zeigt ein Fall des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, wonach ein Paketdienst seinen Fahrern die Verwarngelder bezahlen darf, wenn diese kurzfristig in Halterverbotsbereichen oder Fußgängerzonen parken müssen. Nach Ansicht des FG ist dies kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn der Paketzusteller, denn die Strafen seien unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt. Die Zahlungen haben also keinen Entlohncharakter gegenüber den Arbeitnehmern, sondern würden aus eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden (Urteil vom 4.11.2016, Az.: 1 K 2470/14L).

Finanzamt kann jeden Fall einzeln prüfen

Kurz gesagt: Solange der Arbeitgeber mehr Interesse an der gewährten Leistung hat als der Arbeitnehmer, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch nicht, wenn der Mitarbeiter Spaß auf der Weihnachtsfeier hat und es ein gutes Essen gibt. Ist aber neben dem betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in voller Höhe.

Auch ein Sprachkurs kann im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Anders kann dies aber bei einem Deutschkurs sein, den Unternehmen zuweilen für ihre Fahrer aus dem Ausland organisieren. Da könnten die Finanzbeamten die Auffassung vertreten, dass auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers am Erlernen der deutschen Sprache besteht.

Beispiele für steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer

  • Arbeitskleidung, wenn die private Nutzung ausgeschlossen ist
  • Aufmerksamkeiten aus besonderen Anlass: Blumen, Buchgeschenk, Essenseinladung etc, alles bis zu einer Freigrenze bis 40 Euro
  • Warengutscheine bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro
  • Betriebliche Gesundheitsförderung – Maßnahmen wie Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Suchtprävention oder Stressbewältigung, bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und pro Jahr. Darunter fällt nicht die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio
  • Kindergartenzuschuss
  • Fort- und Weiterbildungskosten, wenn die Maßnahmen im Ganzen überwiegend aus betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfinden. Abgerechnet werden können Aufwendungen wie Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft
  • Belegschaftsrabatt von Seiten Dritter bis zu einer Freigrenze von 1.080 Euro jährlich
  • Beihilfen und Unterstützungen für Notfall-Ereignisse im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers, etwa bei Krankheits- und Unglücksfall, Tod eines neuen Angehörigen, Vermögensverluste durch höhere Gewalt, bis zu einer Freigrenze von 600 Euro jährlich. Bei Betrieben mit mehr als vier Mitarbeitern sind dafür einige Voraussetzungen zu beachten
  • Betriebsveranstaltungen: Die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offenstehen, üblich sind bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, mit einer Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung und Person