Wer weiterhin sicher unterwegs sein will, sollte die neuen Verkehrsregeln kennen.
Winterreifen
Die für Fuhrparkleiter und Fahrer von Firmenwagen wichtigste Änderung der StVO betrifft die Winterreifenpflicht. Der Gesetzgeber hat sie nun strenger definiert. Bei Schneematsch, Glatteis, Eis- oder Reifglätte müssen Reifen aufgezogen werden, die den EU-Richtlinien für Winterreifen entsprechen. Diese einheitlichen Kriterien für Winterreifen gab es bisher nicht in dieser Form. Wer sichergehen will, kauft Markenreifen (Paragraf 2, Abs. 3a).
Beleuchtung
Autofahrer können nun wählen, ob sie mit Tagfahr- oder Abblendlicht fahren – beide sind erlaubt. Bei schlechter Sicht genügt das Tagfahrlicht aber nicht, da schreibt der Gesetzgeber vor, das Abblendlicht einzuschalten (Paragraf 17, Abs. 2a).
Fahrstreifen
Eine Regel zur Nutzung von Fahrstreifen ergänzt die StVO: Sind für beide Richtungen insgesamt drei Fahrbahnen markiert, darf man die linke gar nicht und die mittlere nur zum Abbiegen verwenden. Dasselbe gilt für fünf Fahrbahnen: Nur wer links abbiegt, darf sich in der Mitte einordnen (Paragraf 7, Abs. 3).
Postfahrzeuge
Postautos dürfen in zweiter Reihe halten, wenn der Postmann den Briefkasten leert. Auch dürfen sie Fußgängerzonen uneingeschränkt befahren, etwa um die Post von Postagenturen in Geschäften abzuholen (Paragraf 35, Abs. 7a).
Bahnübergänge
Ab sofort gilt hier zwischen Warnschild und Schienen ein Überholverbot (Paragraf 19). Zudem entfällt das Schild »beschrankter Bahnübergang«.
Radfahrer
Wer neben anstatt auf dem Radweg fährt, muss nun 20 Euro Bußgeld bezahlen, fünf Euro mehr als bisher.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer
Sie gelten nun auch per Gesetz nicht als Fahrzeuge und müssen den Fußweg benutzen. Allerdings können Straße oder Radweg durch Zusatzschilder auch für Inliner freigegeben werden.
Parken
Wer falsch parkt, muss nun fünf Euro mehr Bußgeld bezahlen.