Tageszulassung und Saisonkennzeichen Kfz-Steuer mindestens ein Monat

Autohaus Staiger Foto: Karl-Heinz Augustin

Fahrzeughändler verkaufen Neufahrzeuge gelegentlich mit einer Tageszulassung. Dadurch können sie mit einem höheren Rabatt abgeben.

Wie sich mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.4.2012 (AZ: II R32/10) aber gezeigt hat, hat die Sache für den Fahrzeughändler einen Haken im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer. Die Händlerin hatte am 8. September 2008 einen Lkw zugelassen. Um die Steuer zu sparen, wählte sie ein Saisonkennzeichen für Oktober bis November und meldete den Lkw gleich am nächsten Tag wieder ab. Doch das klappte so nicht. Das  Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat für die Zeit vom 8. September bis zum 7.Oktober 2008, fest.

Steuer ab Zulassung

Die Händlerin wehrte sich: Da ein Auto mit Saisonkennzeichen nur während des angegebenen Zeitraums genutzt werden dürfe, können doch keine Steuer anfallen. Und sie hatte den Lkw bereits vorher wieder abgemeldet. Der BFH widersprach und stellte klar: Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das sei nicht erst verwirklicht, wenn das Fahrzeug eine öffentliche Straße befährt, sondern bereits dann, wenn es zugelassen wird.

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dieses Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Damit steht fest, dass die Finanzämter die Entscheidung in Zukunft allgemein anwenden werden.

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