Unfall auf dem Weg zur Arbeit Fahrzeug möglichst nicht verlassen

Foto: Thomas Küppers

Wer sich auf dem Weg zur Arbeit nach einem Unfall außerhalb des Fahrzeugs aufhält und in einen zweiten, tödlichen Unfall verwickelt wird, hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Unfallbeteiligte sollen in so einem Fall das Fahrzeug nur verlassen, wenn es unbedingt notwenig ist. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, entfällt der Schutz durch die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung, wenn diese außerhalb des Fahrzeugs in einen weiteren Unfall verwickelt werden. Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg /AZ: L 9 U 2788/11) trifft das auch dann zu, wenn der Betroffene zu einem weiteren Unfallwagen gehen wollte, ob die Polizei hinzukommen soll und wie der Unfall reguliert wird.

Im vorliegenden Fall verunglückte ein Assistenzarzt bei einer nächtlichen Fahrt vom Heimat- zum Dienstort tödlich. Ein Lkw hatte falsch überholt. Beim Ausweichmanöver streifte der Polo des Arztes einen Mitsubishi. Nach dem Unfall verließen beide Fahrer ihre Autos, so die Deutsche Anwaltshotline weiter. Nachdem der Assistenzarzt überprüft hatte, wie es um den anderen Fahrer bestellt ist, ging er in Richtung einer Tankstelle, um von dort die Polizei zu rufen. Im selben Augenblick kollidierte demnach ein Transporter mit dem Mitsubishi. Herumschleudernde Teile verletzten den Arzt tödlich.

Einwände der Versicherung

Die Versicherung zahlte zwar zunächst ein Sterbegeld an das Sozialamt, welches die Bestattungs- und Überführungskosten trug, forderte es aber danach von den Hinterbliebenen zurück. Die Versicherung begründet ihr Vorgehen laut Deutsche Anwaltshotline damit, dass es erst am Ende des Gesprächs zwischen den Unfallbeteiligten zum zweiten, fatalen Unfall gekommen sei. Da er beim ersten Unfall offenbar noch keine körperlichen Verletzungen erlitten habe, so die Stuttgarter Richter, seien für dieses Ereignis die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt. Der zweite Verkehrsunfall sei ebenfalls kein Arbeitsunfall. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen bestünden demnach nicht. 

"Nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts stehen Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall entgegen früherer Rechtsauffassung grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - auch wenn ein Unfallbeteiligter damit seinen Verhaltenspflichten nach dem Straßenverkehrsordnung nachkommt", sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Laut Deutsche Anwaltshotline war das Verhalten des Mannes kurz vor seinem Tod nicht mehr davon geprägt, den Weg zur Arbeitsstätte fortzusetzen, sondern mit dem Unfallgegner Kontakt aufnzunehmen. Die Regulierungsgespräche hätten aus juristischer Sicht rein eigenewirtschaftliche Ziele.