Unfall Nutzungsausfall für Geschäftswagen

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Wird das Firmenfahrzeug in einen Unfall verwickelt, sollte man umgehend einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Der Sachverständige kann verlässlich feststellen, ob und wie das Auto repariert werden kann oder ob eine Reparatur möglicherweise wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Das ist stets der Fall, wenn die kalkulierten Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegen.

So oder so wird es eine geraume Zeit dauern, bis dem Unternehmen wieder ein einsatzfähiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Wird dringend Ersatz benötigt, steht der Weg zum Mietwagen offen, den die gegnerische Haftpflichtversicherung nach der Haftungsquote zu bezahlen hat.

Wird kein Ersatzfahrzeug angemietet, erhält der Privatmann problemlos Nutzungsausfall. Die Höhe ist je nach Fahrzeugtyp und –alter unterschiedlich. Der Versicherung genügt in der Regel eine Bestätigung der Werkstatt, von wann bis wann das Auto repariert wurde, oder, wenn ein anderes Auto gekauft wurde, die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Bei einem Geschäftswagen gab es bisher nur die Vorhaltekosten, die unter den Sätzen des Nutzungsausfalls liegen, oder den entgangenen Gewinn. Dessen Nachweis ist indes sehr aufwändig zu führen und so oft nicht sehr attraktiv. Nun sprechen die Gerichte zunehmend auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen erfreulicherweise die Nutzungsentschädigung zu, so beispielsweise das LG Düsseldorf (Az. 6 O 217/11) und das OLG Zweibrücken (Az.: 1 U 157/13). Das ist eine spürbare Verbesserung und auch Erleichterung in der Unfallbearbeitung.