Unfallflucht Das richtige Verhalten nach Unfall

Zettel an die Scheibe klemmen genügt nicht. Auch sonst gilt: Im Zweifel Polizei rufen. Foto: AdobeStock

Parkrempler? Zettel an die Scheibe klemmen genügt nicht. Auch sonst gilt: Im Zweifel Polizei rufen.

Kurz nicht aufgepasst, schon schreddert die Stoßstange die Flanke des Nachbarwagens entlang. Frei nach dem Motto "Nichts gesehen – nichts gemerkt" verdrückt sich der eine oder andere Verursacher gern einmal vom Unfallort. Doch selbst bei noch so unscheinbaren Unfällen bekommen es Dritte in der Nähe doch irgendwie mit, die dann pflichtbewusst das Kennzeichen notieren und den Fall zur Anzeige bringen. Unfallflucht oder das "unerlaubte Entfernen vom Unfallort", wie es in § 142 StGB heißt, ist kein Kavaliersdelikt. Ganz im Gegenteil: Der Gesetzgeber sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Dass aber bei Unfallflucht nach einem Parkrempler eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ist äußert unwahrscheinlich. Allerdings kann die Geldbuße hierfür ein beträchtliches Loch ins Portemonnaie reißen. Die übrigen Folgen des Strafverfahrens können ebenfalls schmerzhaft sein. Dabei ist bei Bagatellschäden gar kein großer finanzieller Schaden zu befürchten. Wer als Versicherungsnehmer über einen Vertrag mit Rabattschutz verfügt, wird in der Regel noch nicht einmal hochgestuft. Außerdem sind Firmenfahrzeuge meist im Rahmen einer Flotten­deckung abgesichert. Ist kein hoher Sach- oder Personenschaden entstanden, muss man sich selbst bei grober Fahrlässigkeit um den Fremdschaden keine Sorgen machen. Viel unangenehmer ist es, wenn der Versicherer bei einer Unfallflucht in Regress geht oder den Ersatz für den Kaskoschaden ablehnt

Das richtige Verhalten nach einem Unfall

In den meisten Dienstwagen-Nutzungsvereinbarungen ist zudem verankert, dass jeder Unfall bei der Polizei gemeldet wird, auch wenn es sich nur um einen leichten Kratzer handelt. Wer dies missachtet, darf sich nicht wundern, wenn ihm sein Arbeitgeber später die Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorwirft. Und spätestens bei der Leasingrückgabe fliegt der Schaden am eigenen Fahrzeug sowieso auf.

Ein anderer Aspekt ist genauso gravierend: Wer sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen (§ 69 StGB). Für Außendienstler kann dies das Ende der Karriere bedeuten. Wenn "der Angeklagte durch die bisherige Strafverfolgung bereits nachhaltig beeindruckt ist" oder die Gefahr besteht, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, können die Gerichte Milde walten lassen. Rechnen sollte man damit aber nicht.

Das gilt bei Unfällen mit Kindern

Am Unfallort sollte der Dienstwagenfahrer nur die Beteiligung am Unfall gestehen sowie den eigenen Namen und die eigene Anschrift preisgeben. Außerdem sind Führerschein sowie Fahrzeugschein vorzuweisen. Das war’s. Von einer Stellungnahme oder gar einem Schuldeingeständnis ist zwingend abzuraten. Wer im Schockzustand detaillierte Ausführungen zum Unfallhergang macht, schadet sich im Zweifelsfall eher selbst. Firmenwagenfahrern ist die Abgabe von Schuldanerkenntnissen in der Regel ohnehin vertraglich untersagt.

Bei Unfällen mit Kindern rufen Sie in jedem Fall die Polizei hinzu. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht feststellungsberechtigt im Sinne von § 142 StGB. Deshalb macht sich jeder strafbar, der lediglich das Kind befragt, ob ihm etwas passiert sei, aber weder Erziehungs­berechtigte noch die Polizei benachrichtigt. Werden in einem solchen Fall später Verletzungen festgestellt, die auf den Unfall zurückgeführt werden können, folgt ein Strafverfahren.

Falls keine weiteren Beteiligten am Unfallort anwesend sind, ist der Verunfallte verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Für die zeitliche Dauer sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, beispielsweise die Höhe des Schadens, die Komplexität des Unfallgeschehens oder die Lage des Unfallorts. Witterung und Tageszeit können ebenfalls eine Rolle spielen. Während bei geringem Sachschaden 10 bis 30 Minuten ausreichen, kann bei schweren und komplexen Unfällen eine Wartefrist von mehreren Stunden erforderlich sein. Entscheidend ist, ob damit zu rechnen ist, dass die Polizei oder eine andere feststellungsbereite Person – also Mitinsassen oder Passanten, die möglicherweise auf eine Feststellung des Unfallhergangs pochen – am Unfallort erscheint. Keine Wartepflicht besteht hingegen, wenn nur der eigene Wagen einen Schaden ab­bekommen hat.

Wer lediglich einen Zettel an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs klemmt, darf sich nicht wundern, wenn er kurz darauf einen "Zettel" von der Polizei erhält. Selbst wenn alle nötigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sein sollten, ist nicht ausgeschlossen, dass etwa Dritte den Zettel entfernen oder ihn Regen unleserlich macht. Dass einzelne Gerichte (zum Beispiel LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, Az. 331 S 71/10) die Fahrerflucht in speziellen Fällen verneint haben, ist nicht verallgemeinerungsfähig. Wer sichergehen will, dass er seine Pflichten erfüllt hat, sollte die Polizei benachrichtigen und deren Weisungen einholen.