Unfallflucht Eine ernste Sache

Foto: Achim Hartmann

Beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug berührt? Das kann Ihren Fahrern bereits ein Strafverfahren nebst Führerscheinverlust und anderem Ärger einbringen.

Wer denkt, ein Parkrempler ist ein kleines Missgeschick, das man ohne große Formalitäten klären kann, der irrt gewaltig. Die Angelegenheit ist juristisch so gewichtig, dass dafür nicht mehr der Bußgeldkatalog zuständig ist, sondern das Strafgesetzbuch. Der § 142 Abs. 2 StGB sagt aus, dass derjenige Unfallflucht begeht, der sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne "Feststellungen zu seiner Person vornehmen zu lassen". Die Strafen sind drastisch. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen, Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot und bis zu sieben Punkte in Flensburg. Das genaue Strafmaß hängt von den konkreten Umständen ab.

Mindestens 30 Minuten warten

Wie lange muss man vor Ort auf denjenigen warten, dessen Auto man beschädigt hat? Je länger, desto besser , sagen alle Juristen. In der Regel gelten 30 Minuten. Wer diese nicht abwartet oder sich erst später meldet, hat sich bereits der Unfallflucht schuldig gemacht, urteilte das Landgericht Aurich (Az.: 12 Qs 81/12). Dringender Rat: Unbedingt sollte man die Polizei rufen, bevor man sich vom Unfallort entfernt.

Eine große Rolle bei der Straffestsetzung spielt die Schadenshöhe. Schäden im Bereich ab 1.300 Euro gelten als "bedeutender Fremdschaden", bei dem der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Mit "nur" einem Fahrverbot kommt man davon bei Schäden zwischen 150 und 1.300 Euro, die gelten als "nicht unbedeutende Fremdschäden". Von diesen Werten wich das Landgericht Landshut in einem ganz frischen Urteil nach oben ab, indem es die Grenze zum "bedeutenden Fremdschaden" bei 2.500 Euro zog (AZ 6Qs 242/12). Zuvor hatte das Landgericht Hamburg diese Grenze bei 1.500 Euro angesetzt und das Landgericht Frankfurt bei 1.400 Euro.

Der Vorwurf der Unfallflucht ist auch deshalb für den Beschuldigten sehr schwerwiegend, weil die Versicherungen nahezu automatisch die Deckung in Haftpflicht und Kasko verweigern. Hier stellte sich nun der Bundesgerichtshof in einem höchst aktuellen Urteil auf die Seite der Beschuldigten. Der BGH entschied, dass ein solcher Automatismus nicht gerechtfertigt sei (Az.: IV ZR 97/11).