Unfallflucht Zettelschreiben reicht nicht

Unfall Foto: DeVIce - Fotolia

Einmal nicht aufgepasst und schon schrappt das eigene Auto gegen den Lack eines anderen. Auch bei kleinen Schäden gilt: Weiterfahren verboten. Wer sich nach einem Unfall aus dem Staub macht, begeht eine Straftat.

Die einzige richtige Verhaltensweise ist das Warten auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs. Je nach Tageszeit und Witterung gelten vor Gericht bis zu 60 Minuten als angemessen. Danach sollte die Polizei informiert werden. Keinesfalls ausreichend ist das Hinterlassen eines Zettels mit der eigenen Anschrift – auch das wird als Unfallflucht gewertet.

Der Gesetzgeber sieht für das unerlaubte Verlassen des Unfallortes im Extremfall eine Strafe von bis zu drei Jahren Gefängnis vor. Der Führerschein ist auf jeden Fall weg, wenn ein "bedeutender Schaden" verursacht wurde. Dabei gelten gemeinhin 1.400 Euro Reparaturkosten als Grenze. Bei Schäden bis 600 Euro wird das Verfahren meist gegen eine Geldbuße eingestellt. Strafmildernd wirkt sich jeweils aus, wenn sich der Unfallflüchtige spätestens 24 Stunden nach dem Vorfall stellt. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und keine "bedeutenden" Schäden entstanden sind.

Ärger droht aber auch von der Versicherung. Die Vollkaskoversicherung des Unfallverursachers muss für Schäden am eigenen Fahrzeug gar nicht aufkommen. Die Haftpflichtversicherung tritt zwar für die Reparaturkosten beim Unfallgegner ein, kann sich das Geld jedoch beim Verursacher zurückholen. Noch ärgerlicher ist eine Unfallflucht natürlich für den Geschädigten. Dieser sollte die Straftat auf jeden Fall anzeigen. Mit der Aktennummer der Polizei geht es dann zur Vollkaskoversicherung. Wer diese nicht hat, muss hoffen, dass der Täter erwischt wird. Ansonsten bleibt er auf den Kosten sitzen.