Schadenmanagement Zum Ärger kommen die Kosten

Recht und Sicherheit, neue Urteile Foto: Nicole Holzer

Ein Unfall an sich ist immer ärgerlich. Aber es hilft nichts, das Auto muss möglichst schnell repariert werden. Zur Abwicklung haben die Gerichte einige neue Urteile gesprochen.

Ein Unfallverursacher wird immer versuchen, die Kosten zu drücken. Vor Streit bewahrt ein Gutachten. Dabei muss der Geschädigte aber nicht vom einen zum nächsten Sachverständigem hetzen, nur um das günstigste Angebot zu finden. Solange sich der Gutachter an die Sätze der allgemeinen Honorarbefragung (BSVK) hält, gehen diese Kosten in Ordnung (LG Oldenburg, AZ: 5 S 443/12).

Danach heißt es, einen günstigen Mietwagen zu besorgen. Damit bleibt der Außendienstler mobil, solange die Reparatur dauert. Der BGH meint aber: Geld gibt es nur für die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich hält. Sprich: Teure Sonderausstattungen, Zusatzfahrer oder andere Extras muss der Geschädigte selbst bezahlen (Az.: VI ZW 40/10). Auch eine Mietwagenrechnung, die dreimal so hoch ausfällt wie ein Internetangebot vom selben Tag, geht nicht durch, sie ist sittenwidrig (AG Bergisch Gladbach, AZ: 61 C 122/12).

Kommt es günstiger, auf die Reparatur zu verzichten und ein neues Auto zu kaufen, muss der Gegner nicht nur die fiktiven Reparaturkosten bezahlen, sondern auch die Umsatzsteuer erstatten. Der BGH ist der Ansicht, bei der Umsatzsteuer komme es nur darauf an, ob sie bei der Ersatzbeschaffung angefallen sei, nicht jedoch, auf welchem Wege (AZ: VI ZR 363/11).

Verkauft der Geschädigte aber sein Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Zeitwert, noch bevor das Gutachten der gegnerischen Versicherung vorliegt, kann das als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ausgelegt werden. Zumindest, wenn die Versicherung ein höheres Angebot bekommen hat. Das OLG Köln stellt klar: Kann die Versicherung den Zeitwert nicht prüfen, muss sich der Geschädigte das höhere Restwertangebot anrechnen lassen (AZ: 13 U 80/12).