Urteil Unfall: Vorsicht bei Mietwagen

Mietwagenkosten

Schön, wenn ein Unfallgegner eindeutig schuld ist und dessen Haftpflichtversicherung erklärt, den Schaden komplett zu regulieren. Sicherheitshalber sollten Sie aber einiges beachten, um nicht doch auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Das gilt vor allem für die Mietwagenkosten. So musste ein Kurierdienstunternehmen nach einem unterverschuldeten Crash gut 6.000 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen, weil es nach Ansicht des OLG Saarbrücken (Az.: 4 U 504/09) seine Schadenminderpflicht verletzt hatte. An dem für die Arbeit dringend benötigten Sprinter waren umfangreiche Reparaturen notwendig. Der Sachverständige schätzte die Dauer auf 18 bis 19 Arbeitstage. Die Firma wandte sich an ihre Hauswerkstatt. Dort nannte man dem Chef einen Zeitbedarf von vier bis acht Wochen. Ohne weitere Nachfrage, woher diese nicht gerade kleine Differenz herrühre, wurde der Reparaturauftrag erteilt und ein Mietfahrzeug genommen. Der Senat billigte aber nur Ersatz für 26 Tage zu. Mietwagenkosten seien dann erstattungsfähig, wenn es sich um Aufwendungen handle, die eine verständige und wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten dürfe. Das sei zwar hier der Fall. Allerdings hätte der Kurierdienst die lange Reparaturdauer hinterfragen müssen und sich nach einer Alternative umschauen müssen. Da er das unterließ, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen und einen Teil der Mietwagenkosten selbst bezahlen.