Internethändler müssen Kunden auf eine kostenlose Altöl-Annahmestelle hinweisen
Auch ein Internethändler, der Motorenöle vertreibt, muss Endverbraucher darauf hinweisen, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann. Kommt der Internethändler dieser gesetzlichen Hinweisverpflichtung nicht nach, handelt er unlauter und wettbewerbswidrig. Ihm kann daraufhin der Verkauf von Motoröl untersagt werden.
Laut Oberlandesgericht Hamburg ist jeder gewerbliche Händler, der Motorenöl an Endverbraucher liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten beziehungsweise nachzuweisen. Eine Einschränkung der Verordnung nur auf stationäre Händler bestehe nicht, da Altöl fachgerecht entsorgt werden muss – gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben werde (Az.: 5 W 59/10).