Urteil Augen auf beim Einparken

Einparken, Ford Mondeo Foto: Hans-Dieter Seufert

Rückwärtsfahren gehört zu den unfallträchtigsten Manövern im Straßenverkehr. Nicht umsonst verlangt der Gesetzgeber dabei, dass der Autofahrer höchste Sorgfalt walten lässt: So mancher hat gerade beim Einparken seine Schwierigkeiten. Notfalls muss man sich einweisen lassen. Wie aber sieht die Sache haftungsrechtlich aus, wenn es zum Zusammenstoß zwischen zwei Rückwärtsfahrern kommt? Beispielweise auf einem Parkplatz: Der eine stößt aus der linken Reihe zurück, der andere aus der rechten. Für die Frage der Schuld ist jedenfalls nicht entscheidend, ob ein Auto unmittelbar vor dem Crash stand. In dem Fall haften beide Lenker gleichermaßen und es gibt für jeden nur die Hälfte seines Schadens. Denn die mit dem Rückwärtsfahren verbundene typische Gefahr endet laut einem Urteil des Landgerichts Kleve nicht mit dem Stillstand (Az.: 5 S 88/09). Wer hingegen schon so zwischen den Parkreihen steht, dass er geradeaus weiterfahren kann und sogar noch anhält, um den Beifahrer einsteigen zu lassen, bekommt vom unachtsamen Zurücksetzer alles ersetzt. Das Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 108/09) begründet das damit, dass sich dann eben gerade nicht mehr die besondere Gefahr des Rückwärtsfahrens verwirklicht hat.