Urteil Beim Ausparken auf den Verkehr achten

C-Klasse Foto: Hans-Dieter Seufert

Stößt ein ausparkendes Fahrzeug mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr zusammen, deutet der erste Anschein auf ein Verschulden des Ausparkenden hin.

Im vorliegenden Fall parkte die Klägerin mit ihrem VW am rechten Fahrbahnrand. Als sie später ausparkte, stieß sie mit einem sich nähernden Taxi zusammen. Dabei entstand am VW vorne links ein Schaden von 1.858 Euro. Dies wollte die VW-Fahrerin vom Taxifahrer ersetzt haben.

Der Taxifahrer weigerte sich laut dem Portal kostenlose-urteile.de. Die Klägerin sei plötzlich aus der Parklücke gefahren. Er habe versucht auszuweichen, jedoch ohne Erfolg. Die Klägerin gab hingegen an, sie sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und gestreift habe.

Gericht weist Klage ab

Das Amtsgericht München gab der Klage nicht statt (AZ: 344 C 8222/11). Begründung: Gegen die Klägerin spricht Paragraph zehn der Straßenverkehrsordnung.Demnach müsse sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Daher spreche bei einem Verkehrsunfall beim Ausparken zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden. Die Klägerin habe diesen Anschein, so das Gericht, auch nicht erschüttern können.

Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn sie sich bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden hätte, also schon mindestens 30 Meter parallel zur Fahrbahn mit angepasster Geschwindigkeit zurückgelegt hätte. Nach der Beweisaufnahme müsse man jedoch davon ausgehen, dass sich die Kollision bereits kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet hat. Deshalb müsse die Klägerin den Schaden selbst tragen.