Urteil - Oldtimer Anspruch auf Nutzungsausfall

Oldtimer, Nutzungsausfall Foto: Karl-Heinz Augustin

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch für Oldtimer eine Nutzungsausfallentschädigung geletnd machen

Firmenwagennutzer fahren zwar in der Regel in relativ neuen Autos von Termin zu Termin, den einen oder anderen Oldtimer-Fan gibt es aber auch unter ihnen. Nun verhält es sich grundsätzlich so, dass ein nach einem Unfall geschädigter Fahrzeughalter gegen den Unfallverursacher beziehungsweise gegen dessen Versicherung Anspruch auf Nutzungsausfall hat – für die Zeit, in welcher der Wagen in der Werkstatt repariert wird.

Im Allgemeinen fällt diese sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bei neuen wie alten Fahrzeugen gleichermaßen an. Allerdings greift die Regelung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur dann, wenn dem Halter kein anderes Auto zur Verfügung steht. Eine Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers komme demnach nur in Betracht, wenn dieser als normales Beförderungsmittel eingesetzt werde und dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stünde (Az.: 1 U 107/08).