Urteile Schadenersatz trotz falschem Verhalten

Kracht es auf einer Privatfahrt, kann dies unter Umständen als Arbeitsunfall gelten.

Erleidet ein Unfallhelfer seinerseits einen Schaden, hat er Anspruch auf Schadenersatz, auch wenn er sich falsch verhalten hat. Das hat der BGH entschieden. Dieses und weitere Urteile im Überblick.

Unfallhelfer: Schadenersatz trotz falschem Verhalten

"Bevor ich etwas falsch mache, lass ichs lieber bleiben." Viele Autofahrer scheuen sich, anderen Verkehrsteilnehmern bei einem Unfall zu helfen. Dabei gebietet das nicht nur die Menschlichkeit, sondern auch das deutsche Recht - unterlassene Hilfeleistung ist kein Kavaliersdelikt. Gut zu wissen, dass Unfallhelfer  - sollten sie selbst Schaden erleiden oder verletzt werden -  auch dann Anspruch auf Schadenersatz geltend machen können, wenn sie sich am Unfallort falsch verhalten haben.

So wollte ein Autofahrer in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof einem Unfallopfer helfen, dessen Fahrzeug in die Leitplanken geschleudert und anschließend auf dem Seitenstreifen liegen geblieben war. Just in dem Moment, als der Helfer ein Warndreieck aufstellen wollte, schleuderte ein weiteres Auto heran und erfasste ihn. Vor Gericht ging es darum, ob sich der uneigennützige Fahrzeuglenker verbotenerweise auf dem Seitenstreifen aufgehalten habe und ihm somit kein Schadenersatz zustehe.

Dem folgten die Richter nicht: Den Unfallhelfer treffe keine Mitschuld. Zwar habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er sich auf dem Seitenstreifen aufgehalten habe. Dies könne aber zur Absicherung einer Unfallstelle erforderlich sein. Außerdem stelle eine falsche Reaktion kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Helfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage falsch reagiere (Az.: VI ZR 286/09).

Parkscheibe: Auf die Größe kommt es an

Manchmal ist es unheimlich praktisch, wenn man einen Meterstab im Handschuhfach liegen hat. Zum Beispiel, um zu überprüfen, ob die eigene Parkscheibe den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn laut Gesetz muss diese exakt 110 mal 150 Millimeter groß sein! Wer hingegen denkt, eine Miniaturausgabe (40 mal 60 Millimeter) reiche auch, der irrt und zahlt fünf Euro Geldbuße (OLG Brandenburg, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Schäden: Mitarbeiter muss zahlen

Irgendwann ist die Geduld jedes Arbeitgebers am Ende. In einem Fall vor dem LAG Hamm zum Beispiel zog ein Kraftfahrer vor Gericht, weil ihm der Chef 300 Euro vom Gehalt abgezogen hatte. Begründung: Der Mitarbeiter habe in den drei Jahren, in denen er im Unternehmen arbeite, bereits dreimal den Außenspiegel seines Fahrzeugs abgefahren. Zudem habe er das Heck demoliert, weil er sich beim Rückwärtsfahren nicht einweisen ließ. Das konnten die Richter nachvollziehen und verdonnerten den Fahrer obendrein, die Hälfte der anstehenden Reparaturen zu bezahlen - in diesem Fall liege Fahrlässigkeit vor, die eine Beteiligung an den Kosten rechtfertige (Az.: 3 Sa 1824/10).

Reparaturkosten: Mit UPE-Aufschlag

Nach einem Unfall hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: Entweder kann er sein Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers in die Werkstatt bringen oder er lässt sich alternativ den auf Grundlage eines Gutachtens berechneten Reparaturschaden ausbezahlen. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg gehören zu den ersatzfähigen Kosten ebenso die sogenannten UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers). Zumindest dann, wenn die angesetzten Zusatzgebühren regional üblich seien.

Versicherung: Entstandenen Schaden immer melden

Versicherungsnehmer sind verpflichtet, einen Schaden unverzüglich ihrer Kaskoversicherung zu melden. Nur so kann diese die Kosten anhand eines eigenen Sachverständigen berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ursprünglich seine Versicherung gar nicht in Anspruch nehmen wollte - um stattdessen die Ansprüche beim Unfallgegner selbst geltend zu machen. Wird die Anzeigepflicht verletzt, kann die Versicherung die Schadenregulierung ablehnen (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 175/09).