Verkehrsrecht Vorschaden verhindert Schadenersatz

So reagieren Sie richtig nach einem Unfall Foto: Fotolia

Für Unfallgeschädigte heißt es aufpassen bei der Angabe von Beschädigungen. Denn passen die Beschädigungen am Auto nicht zur Unfallbeschreibung der Beteiligten, erhält der Geschädigte keinen Schadenersatz. Das teilt die Deutsche Anwaltshotline mit.

In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall (AZ: 9 U 53/13) wechselte eine Autofahrerin in einer Linkskurve die Spur und stieß dadurch mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Zwar wurde der Unfallhergang von allen Beteiligten widerspruchsfrei geschildert, dennoch verweigerten die Oberlandesrichter dem Geschädigten den Schadenersatz.

Grund war, dass die Sachverständigen herausfanden, dass die aufgeführten Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht von dem zur Verhandlung stehenden Unfall herrühren konnten. Mangels eines konkret feststellbaren Schadens aus dem Unfall schloss das Oberlandesgericht jeglichen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Unfall aus. Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugten die Richter davon, dass es sich bei den angegebenen Schäden um noch nicht reparierte Vorschäden handeln müsse.