Verkehrsregeln Rechtsirrtümer im Straßenverkehr

Vorschriften Foto: M. Baumann - adpic.de

Die Fahrschule ist schon zu lange her oder die Themen wurden im Unterricht gar nicht behandelt: Unter deutschen Autofahrern halten sich einige Stammtisch-Weisheiten, auf die man sich besser nicht verlassen sollte.

Bei einem Unfall am Zebrastreifen oder einer Fußgängerampel hat grundsätzlich der Autofahrer schuld: Das ist falsch. Der Autofahrer muss zwar dem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen, letzterer muss sich aber vergewissern, dass das Queren gefahrlos möglich ist. Sonst trägt er nach Angaben des Auto Club Europa (ACE) eine Mitschuld – beispielsweise, wenn er sich vom Smartphone hat ablenken lassen.

Reißverschluss und Lichthupe

Beim Reißverschluss-Verfahren sollte ich mich frühzeitig einordnen: Im Gegenteil, es gilt, bis zum Ende der Spur vorzufahren, damit das Reißverschlussprinzip funktioniert. Nur so nutzt man die Fläche der Fahrbahn bestmöglich aus.

Mit Lichthupe einen langsam fahrenden Vordermann auf der Autobahn zum Spurwechsel zu bewegen, ist okay: Hier sind die Grenzen zur strafbaren Nötigung fließend. Wird diese Methode, die Überholabsicht anzuzeigen, übertrieben, kann ein Richter das als Nötigung bewerten.

Schleicher und Bußgeldbescheid

Ich kann so langsam fahren, wie ich will: Auch das ist ein häufiger Irrtum, denn es gilt: Durch unangemessen langsames Fahren darf der Verkehr nicht behindert werden, so der ACE.

Auf dem Bußgeldbescheid muss der Name richtig lauten, sonst gilt er nicht: Das ist eine trügerische Hoffnung, denn solange der Betroffene erkennen kann, wer gemeint ist, genügt das für die Wirksamkeit.

Mützenpflicht, Parkrempler und Tempolimits

Ein Polizist im Dienst muss seine Mütze tragen, sonst hat er keine Befugnisse: Selbstverständlich ist das ebenfalls eine ungültige Stammtischweisheit, auch ohne Kopfbedeckung als Zeichen seiner Autorität bleiben dem Beamten seine Befugnisse erhalten.

Nach einem Parkrempler reicht es, die Telefonnummer zu hinterlassen: Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe genügt nicht, um den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu informieren. Der Verursacher muss nach einem Parkunfall mindestens 20 Minuten warten, empfiehlt der ACE. Die "angemessene Wartezeit", die das Gesetz vorschreibt, ist vom Einzelfall abhängig. Taucht der Fahrer nicht auf und ist der Schaden höher als 50 Euro, muss man die Polizei verständigen. Ansonsten macht man sich möglicherweise einer Fahrerflucht schuldig.

Tempolimits und Parkverbote mit dem Schild "werktags" gelten nicht am Samstag: Doch, denn der Samstag gehört zu den Werktagen. Samstägliche Knöllchen haben in der Regel vor Gericht Bestand.