Versicherung Aufgepasst bei der Schadenregulierung

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Das BGH-Urteil zum "Integritätszuschlag" stärkt zwar die Rechte der Versicherten, gleichzeitig müssen Fuhrparkleiter bei der Schadenregulierung sehr genau prüfen.

Mit dem neuen Urteil zum sogenannten Integritätszuschlag erhalten Autobesitzer einen größeren Handlungsspielraum. Es gilt: Wenn der Betroffene sein Fahrzeug behalten möchte, darf bei unverschuldeten Unfallschäden die Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen  (Az.: VI ZR 387/14).

Gleichzeitig gibt es regelmäßig Streit um den Restwert von Unfallfahrzeugen, der durch Internetbörsen ermittelt wird. "Es lohnt sich im Falle des Totalschadens, die Abrechnung der Versicherung genau zu überprüfen", rät Henrik Momberger von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt Verein (DAV). Experten gehen davon aus, dass die Versicherungsgesellschaften Reparaturen verhindern wollen, bei denen der Autobesitzer unter der 30-Prozent-Grenze bleiben würde.

Vollständig am Gutachten festhalten

Wer die aktuelle Rechtslage kennt, kann frühzeitig entscheiden, welche Art der Schadenregulierung für das jeweilige Unternehmen die beste Wahl ist. Dabei ist das aktuelle BGH-Urteil eigentlich keine Überraschung. Die Richter haben lediglich entschieden, dass die 30-Prozent-Grenze für eine komplette Reparatur gilt. Wer sein Fahrzeug nur teilweise reparieren lässt, um unter den 30 Prozent zu landen, hat keinen Anspruch. Im vorliegenden Fall überstiegen die Reparaturkosten laut Schadengutachten die 130-Prozent-Grenze. Doch das Unfallopfer schaffte es bei der realen Reparatur trotzdem, den Aufwand unter diese Grenze zu drücken.

Doch nach Meinung des BGH sei dies nur möglich gewesen, weil die Reparatur nicht vollständig durchgeführt wurde. In diesem Fall darf der Fahrer nicht auf Reparaturkosten- basis abrechnen. Die Versicherung ist somit berechtigt, als Basis den Wiederbeschaffungs- wert zu nehmen und den Restwert abzuziehen. Im Urteil lag der Wiederbeschaffungswert bei 1.600 Euro und der Restwert bei 470 Euro. Die Versicherung zahlte somit nur
1.130 Euro für die Reparatur. Der tatsächliche Aufwand lag mit 2.080 Euro unter der 130-Prozentgrenze.

Rechtsanwälte und Sachverständige, die im Forum Captain-huk.de regelmäßig recht kritisch über ihre praktische Erfahrung mit der Unfallregulierung der Versicherungs- wirtschaft berichten, wundern sich über die Entscheidung. So hatte ein Gerichtssach- verständiger festgestellt, dass der Schaden technisch und optisch einwandfrei repariert worden sei. Im Gegensatz zum Gutachten waren aber Zierleisten und ein Kniestück an der Tür nicht ausgetauscht worden.

Rechtsprechung gilt nur, wenn genau nach Gutachten repariert wird

Das war der Stein des Anstoßes. Somit hat der BGH nochmals klargestellt, dass er eine Erstattung auf Basis der 130-Prozent-Grenze nur dann zulässt, wenn genau nach Gutachten repariert wurde. Die Experten aus dem Capitan-huk.de-Forum sehen daher hier auch das Problem beim wohl mangelhaften Gutachten.

Daher rät Fachanwalt Momberger: "Erreicht man eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze mit gebrauchten Teilen, falls eine Reparatur mit Neuteilen über 130-Prozent liegen würde, sollte der Sachverständige eine Alternativkalkulation erstellen. Bei Verwendung qualitativ hochwertiger Gebrauchtteile ist dann eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze möglich."

Wichtig für alle Flottenmanager: Die 130-Prozent-Rechtsprechung gilt für alle Fahrzeugarten sowie für gewerblich genutzte Fahrzeuge, wie der BGH schon in einem früheren Grundsatzurteil feststellte (Az: VI ZR 66/98). Sie ist zudem auch bei Eigenreparatur zulässig, wenn diese fachgerecht ist und wertmäßig der im Gutachten aufgeführten Reparatur gleichsteht. Darüber hinaus muss bei der Abrechnung auf 130-Prozent-Basis das Integritätsinteresse gewahrt sein. Der Geschädigte muss also das Auto weiternutzen und darf es frühestens nach sechs Monaten verkaufen.

Gerade bei sehr jungen Flottenfahrzeugen sollte man nach einem erheblichen Unfall zudem immer die Neuwagenentschädigung prüfen. Dabei ist das Datum der Zulassung nicht erheblich. Unproblematisch ist die Neuwagenentschädigung, wenn zum Unfallzeitpunkt der Wagen nicht länger als einen Monat in Gebrauch war und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde.

Laut Experte Momberger sind die genannten Kriterien aber nicht als starr und absolut zu verstehen. Im Einzelfall steht Flottenbetreibern auch für Firmenwagen mit höherer Laufleistung eine Neupreisentschädigung zu. "In diesem Fall muss der Fuhrparkleiter nachweisen, dass er einen Neuwagen bestellt hat", fügt Momberger hinzu. Übrigens: Für diesen Fall oder bei Diebstahl sichern spezielle Vollkasko-Policen auch Neuwertentschädigungen bis zu 48 Monaten zu.

Verkauf zum festgelegten Wert des Sachverständigen ist zulässig

Streit über Restwert und die Verfügbarkeit des Unfallfahrzeuges ist an der Tagesordnung. Das galt auch für einen Fall der Württembergischen Versicherung, der vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wurde (Az.: 19 O 84/15). Der Gutachter ermittelte für die örtliche Umgebung einen Restwert von 3.000 Euro. Gleichzeitig lag der Versicherung ein Ankaufsgebot über das Internet von rund 9.000 Euro vor.

Das Problem: Der Wagen war zum Zeitpunkt der Information von der Versicherung längst für den Gutachterpreis verkauft worden. Dazu bemerkt das Gericht: "Der Kläger hat seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er das Fahrzeug nach Kenntnis vom Restwert zu dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag veräußert hat und hierzu nicht zuvor mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nach Übermittlung des schriftlichen Gutachtens Rücksprache gehalten hat."

Urteil - Restwert in der Region zählt

Streit gibt es bei Unfällen mit schweren Schäden regelmäßig über die Höhe des Restwertes und die Verfügbarkeit des Unfallfahrzeuges. Zwei Urteile zeigen die aktuelle Rechtslage zugunsten der Geschädigten auf. So hat das Berliner Kammergericht sehr deutlich gemacht, dass für den Geschädigten der im regionalen Markt ermittelte Restwert gilt (Az.: 22 U 6/15). Immerhin würden ja auch Gutachter den nahen Markt als Grundlage für die Festlegung des Restwertes nutzen. Die von den Versicherern immer wieder in die Waagschale geworfenen sehr hohen Restwerte aus Internetbörsen sind somit für den Geschädigten nicht maßgeblich.