Versicherung Der optimale Vertrag für Flottenbetreiber

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FIRMENAUTO sagt, auf worauf Sie beim Versicherunsgvertrag unbedingt achten sollten

Firmenfahrzeuge optimal abzusichern, gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben von Flottenchefs. Rahmenverträge gelten für alle Fahrzeuge, doch alte Verträge können oft verbessert werden und neue Konzepte müssen nicht immer für die speziellen Belange des Unternehmens passen. Zudem gibt es am Markt viele kleine Unterschiede. Wir haben Experten gefragt, was Fuhrparkleiter unbedingt beachten sollten.

Versehensklausel

Als ersten Schritt gilt es, die sogenannte Versehensklausel unter die Lupe zu nehmen. Sie sollte Standard in jedem Rahmenvertrag sein. "Damit wird vereinbart, dass eine versehentlich unterlassene oder verspätete Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen den Versicherer nicht aus seiner Leistungspflicht befreit", sagt Versicherungsberater Michael Jander. Im Fall der Fälle muss das Unternehmen in der Regel mit einer nachträglichen Prämien­erhöhung rechnen, gleichzeitig erhält es aber Versicherungsschutz für diese sonst deckungslosen Risiken.

Repräsentantenklausel

Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten Fuhrparkleiter die Repräsentantenklausel genau unter die Lupe nehmen. Diese schließt Ansprüche aus Schadenfällen, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder  weitere Führungskräfte sowie Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig her-beigeführt haben, aus. "Ohne einzelvertragliche Einengung des Repräsentanten können eine Vielzahl von Personen, wie der Fuhrparkleiter, als Repräsentanten des Unternehmens gelten", warnt Oskar Durstin von der River Consulting. Tipp: Flottenbetreiber sollten die Repräsentantenklausel in jedem Fall in den Vertrag aufnehmen und genau auf die Formulierung und die Repräsentanten achten, damit sie das Haftungsrisiko nicht tragen müssen. Versicherungsberater Durstin: "Es ist deshalb sinnvoll und in guten
Industrieverträgen üblich, eine engere Definition zu vereinbaren." Dann gilt nur noch der Vorstand oder Geschäftsführer als Repräsentant. Zusätzlich sollte in der Kaskoversicherung der gewählte Tarif bei grob fahrlässigen Fahrfehlern keine Kürzungen beinhalten, mit Ausnahme von Drogen oder Alkohol.

Wichtig ist ein guter Rahmenvertrag auch dann, wenn auf dem Firmengelände Fahrzeuge genutzt werden, die nicht zugelassen sind. "Werden auf dem Firmengelände größere Fahrzeuge bewegt, sollte man in den Vertrag schreiben, dass dies auch ohne gültigen Führerschein möglich ist", rät Jander.

Eigenschäden

Seit einigen Jahren kann man übrigens sogenannte Eigenschäden, die aus der Kollision eigener Firmenautos entstehen, über die Kfz-Haftpflichtversicherung schützen. Gilt für die Fahrzeuge ein Schadenfreiheits-Rabattsystem, wie es bei privaten genutzten Autos üblich ist, kommt es zur Rückstufung. Dafür entfällt aber die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung.

Elementarschäden

Immer mehr Leistungen bieten die Versicherer zudem bei Elementarschäden. Das turbulente Wetter macht es wohl notwendig. Jander: "Der Versicherungsschutz sollte neben Sturm-, Hagel-, Blitz- sowie Überschwemmungsschäden zumindest Schäden durch Lawinen, Steinschlag und Erdrutsch umfassen." Wer viel in schneereichen Gegenden unterwegs ist, sollte über einen Dachlawinen-Schutz nachdenken.

Kaskoschutz-Begrenzung

Zudem sollte automatisch ab Zulassung ein Kaskoschutz vereinbart sein. "Damit lässt sich vermeiden, dass eine Lücke entsteht, wenn zwischen der Zulassung und der Antragstellung einige Zeit vergeht, das Fahrzeug aber sofort eingesetzt wird", erläutert Jander.

Beschäftigen sich Fuhrparkbetreiber erst einmal intensiv mit ihrem Flottenvertrag, sollten sie grundsätzlich klären, ob Kaskoschutz überhaupt nötig ist. "Wir stellen häufiger fest, dass die Autoversicherung als kompakte Absicherung verstanden wird", wundert sich der Berater. So werde nicht deutlich zwischen Haftpflicht und Kasko getrennt.
Eine weitere Gefahr kann Flottenbetreiber schwer beuteln: Die nicht angepasste Höchstentschädigung in der Kaskoversicherung. "Standardmäßig findet sich in Flottenverträgen oft für Pkw eine Wertbegrenzung von 100.000 Euro und für übrige Fahrzeuge von 200.000 Euro", sagt Rechtsanwalt Jörg Deppner von der Kanzlei Falken Sammer Deppner. Ist ein neues Fahrzeug teurer, muss das dem Versicherer gemeldet werden. Andernfalls drohen dem Fuhrparkleiter bei einem Totalschaden Probleme.

Eigene Risikotragfähigkeit

Dabei gilt: Das Haftpflichtrisiko ist ein Großrisiko, das kaum ein Unternehmen selbst tragen kann. Ganz anders sieht es aber bei der Kaskoversicherung aus. Durstin: "Als Faustformel gilt, dass ab einem Fuhrpark von 100 Fahrzeugen und mehr eine Kaskoversicherung oft nicht mehr wirtschaftlich ist. Dies zeigen unsere Schadenauswertungen sehr deutlich." Nur wenige Ereignisse – im Fachchinesisch der Versicherer Kumulereignisse genannt – können dazu führen, dass mehrere Fahrzeuge vom gleichen Schaden betroffen werden. Hierzu zählen insbesondere Elementarereignisse. Je größer der Fuhrpark, desto mehr entsteht ein unternehmens­internes Risiko.

Teil- statt Vollkasko

Wer die Hürde, die Kaskoversicherung ganz abzuschaffen, nicht nehmen will, kann den Schutz beispielsweise auf die günstige Teilkasko beschränken. Auch über die Selbstbeteiligung sollte man nachdenken. Laut Durstin könnten Schäden unter 500 Euro niemals wirtschaftlich über die Versicherung abgewickelt werden. In der Regel wären deutlich höhere Selbstbeteiligungen sinnvoll. Doch hier gibt es ein Problem: Oft bieten die Versicherer bei höheren Eigenbeteiligungen keine ausreichenden Nachlässe an. "Hartnäckiges Verhandeln lohnt aber", betont Durstin.