Wandelung des defekten Neuwagens Auf die Formulierung kommt es an

Werkstatt Reparatur Foto: Jacek Bilski

Die Automatik des neuen Firmenwagens funktioniert nicht? Wollen Sie vom Vertrag zurücktreten, dürfen Sie keinen Formfehler machen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Angenommen, bei einem Ihrer noch gar nicht alten Firmenwagen macht das Automatikgetriebe Probleme. Klar, dass Sie das sofort beim Verkäufer monieren. Der kommt aber nicht in die Gänge. Deshalb treten Sie vom Kaufvertrag zurück, verlangen den Kaufpreis und wollen vor Gericht zusätzlich Ersatz von Mietwagenkosten erstreiten. Und dann kommt in zweiter Instanz die böse Überraschung: Der Richter gesteht Ihnen die Mietwagenkosten zu, aber keine Rückgabe des Autos. Zusätzlich sollen Sie auch noch satte 85 Prozent der Verfahrenskosten übernehmen. So geschehen vor dem OLG Bremen, wo eine Autobesitzerin nur wegen eines Formfehlers so auflief (Az.: 2 U 12/15).

Auf die Wortwahl kommt es an

Was ging schief? Die Berufsrichter stimmten überein, dass der Wagen bei Übergabe mangelhaft war. Zurecht habe die Käuferin den Mangel angezeigt und damit Anspruch auf „Nacherfüllung“. Dummerweise forderte sie den Händler auf, den Austausch des Getriebes „in Auftrag zu geben“. Nach Auffassung des Senats lag darin eben keine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB vor, was Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist. So eine Erklärung sei lediglich eine bloße und nicht ausreichende Aufforderung, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären. Der Käufer kann nicht eine bestimmte Maßnahme wie den Tausch eines Getriebes verlangen. Vielmehr muss er es dem Verkäufer überlassen, wie er das Auto in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Ob das durch Austausch oder Reparatur einzelner Teile oder anders geschieht, kann der Käufer nicht vorschreiben.

Deshalb sollten Sie immer dem Verkäufer den Mangel beschreiben und ihm eine angemessene Frist setzen, zu der er den Mangel behebt. Erst wenn der Verkäufer nicht reagiert, können Sie vom Vertrag zurücktreten.