Betriebsgefahr des Autos Radfahrer ist als Verursacher schuld

Foto: Signal Iduna

Ist ein Fahrradfahrer schuld an einem Zusammenstoß mit einem Pkw, muss der Pkw-Fahrer unter Umständen nicht haften.

Zwar geht grundsätzlich von jedem Pkw ein Betriebsrisiko aus, doch dies tritt zurück, falls sich der Fahrradfahrer grob fahrlässig verhält und die alleinige Schuld am Unfall trägt. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (AZ: 4 U 287/11 – 91).
Im vorliegenden Fall war laut dem Portal kostenlose-urteile.de ein Fahrradfahrer nach links ausgeschert. Eine Pkw-Fahrerin stieß mit ihm zusammen. Über die Unfallursache stritten sich demnach die Parteien. Der Radfahrer gab an, er habe wegen eines geparkten Fahrzeugs ausweichen müssen. Die hinter ihm fahrende Autofahrerin sei unachtsam gewesen. Deshalb verklagte er sie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Autofahrerin hingegen gab an, der Radfahrer sei unvermittelt ausgeschert und wollte die Straße überqueren. Daher sei er allein schuld am Unfall. Das Landgericht Saarbrücken gab der Autofahrerin Recht. Der Radfahrer habe den Unfall alleine verursacht. Daher müsse die Autofahrerin auch nicht hinsichtlich der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs haften. Dagegen legte der Fahrradfahrer Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte darauf das Urteil der vorigen Instanz. Das Gericht führte demnach noch weiter aus, dass die Verletzungen des Radfahrers zwar grundsätzlich mit der Betriebsgefahr des Pkw zu begründen seien. Diese treten aber vollständig zurück, da der Radfahrer grob fahrlässig gehandelt habe und damit die alleinige Schuld trage.