Werbeaufkleber Werbefläche auf Auto kein geldwerter Vorteil

Skoda Praktik Foto: Hersteller

Bezahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Geld, dass sie ein Firmenlogo auf ihren Privatfahrzeugen anbringen, so liegt kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiger Vorteil vor.

Die Zahlung aus der Werbevereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt weder Lohn, noch Gehalt, noch einen anderen Bezug oder geldwerten Vorteil aus der Beschäftigung dar. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das bedruckte Auto für Fahrten zum Arbeitsplatz zu nutzen.
Als Arbeitslohn gelten grundsätzlich nur Zahlungen, die für eine Beschäftigung gewährt werden und durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Das Zurverfügungstellen der Werbefläche auf dem Privatwagen unterliegt einer eigenen Rechtsbeziehung und erfolgt nicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses.
Die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen sind jedoch nicht steuerfrei, sondern es handelt sich hierbei um sogenannte sonstige Einkünfte. Falls diese im Jahr die Freigrenze von 255 € übersteigen, muss auf die gesamten Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) Einkommensteuer im Rahmen der jährlichen Veranlagung entrichtet werden.