Räumdienste im Winter Nicht jede Straße muss frei sein

Foto: Mercedes

Die Straßenmeistereien und Winterdienst können nicht überall im Einsatz sein. Wenig befahrene Straßen kommen erst später dran, wenn überhaupt. Wenn es dort kracht, ist die Schuldfrage meist trotzdem eindeutig.


Im Winter muss nicht jede Straße gestreut sein. Vor allem auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften kann es schon mal rutschig werden, worauf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist und ein Urteil des Landgerichts Coburg zitiert.

Im verhandelnden Fall kam ein Autofahrer nachts wegen Glätte von einer nicht gestreuten Kreisstraße ab. Den Unfallschaden wollte die Halterin des Fahrzeugs von der Gemeinde ersetzt haben, da ihrer Meinung nach noch mehrere Unfälle in dieser Nacht passierten und es somit einen Unfallschwerpunkt gegeben habe. Allerdings konnte sie keinen weiteren Unfall nennen. Und auch die Rufbereitschaft der Gemeinde war in Alarmbereitschaft, musste aber nicht streuen, da sie keinen Bedarf sah.

Die Richter sahen keine grundsätzliche Pflicht sämtliche Verkehrswege zu streuen, vor allem, wenn ein nur geringes Verkehrsaufkommen besteht, wie das bei Kreisstraßen häufig der Fall sei. Doch auch bei einer Verletzung der Streupflicht wäre eine Haftung des Landkreises ausgeschlossen wäre – denn der Fahrer war viel zu schnell unterwegs. (AZ: 22 O 729/11)