Winterreifen-Pflicht Streitfall winterliche Straßenverhältnisse

Land Rover Discovery Sport Schnee Winter Foto: Land Rover

Wenn die Sonne scheint und die Straße trocken ist, genügen Sommerreifen - selbst wenn Schnee angesagt wurde.

Am Ende jeden Jahres stehen Flottenverantwortliche vor der Frage, ob und wann Winterreifen aufzuziehen sind. Darf ich den Kollegen noch mit Sommerreifen losschicken, wenn bereits Schnee angesagt ist? Welche Konsequenzen drohen bei einem Unfall?
§ 2 IIIa StVO stellt anders als die Vorgängervorschrift nicht auf die Wetterverhältnisse ab, sondern auf den Straßenzustand. Die Verpflichtung, nur mit Winterreifen fahren zu dürfen, ergibt sich bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis – oder Reifglätte, so der Gesetzeswortlaut. Ist also im Laufe des Tages mit Schneefall zu rechnen, die Straße aber bis jetzt nicht glatt oder schneebedeckt, darf der Mitarbeiter mit Sommerreifen fahren. Aber Vorsicht: Behält die Wettervorhersage recht und es wird später auch auf der Straße winterlich, muss er das Auto stehen lassen.

Sehr interessante Erwägungen stellte das Amtsgericht Mannheim (Az.: 3 C 308/14) jüngst an. Geklagt hatte ein Haftpflichtversicherer, der von seinem Versicherungsnehmer 5.000 Euro aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2012 zurückhaben wollte. Damals hatte er in der Mannheimer Innenstadt früh morgens die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und kollidierte frontal mit einem anderen Auto auf der Gegenspur. Das sei nur passiert, so der Versicherer, weil er trotz winterlicher Straßenverhältnisse noch mit Sommerreifen gefahren sei.

Der Amtsrichter aber vermochte keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG erkennen. Eine solche wäre nur gegeben, wenn ein Auto bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig beziehungsweise für längere Fahrten ohne Winterreifen benutzt werde. Das müsse der Versicherer beweisen.

Keine feste zeitliche Regel für Winterreifen

Dass der Versicherungsfall grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt worden ist, war nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls nicht festzustellen. Nach dem Gesetz gebe es eben keine feste Vorgabe, wann Winterreifen aufzuziehen sind. Die Oktober-bis-Ostern-Regel sei lediglich eine Empfehlung, ebenso wie die Sieben-Grad-Regel. Da es in Deutschland aber sehr unterschiedliche regionale Witterungsverhältnisse gebe, die Empfehlungen hingegen pauschal für ganz Deutschland gelten, müsse immer der Einzelfall betrachtet werden. Maßgeblich sei deshalb ausschließlich der Unfalltag selbst. Die Klage der Versicherung blieb damit aus Sicht des Automobilisten erfreulicherweise erfolglos.

Wer aber auf der sicheren Seite sein will, sollte es nicht darauf ankommen lassen und rechtzeitig Winterreifen aufziehen, oder die Firmenwagen zumindest mit geeigneten Ganzjahresreifen ausrüsten.