44-Euro-Gutscheine gelten nicht mehr immer Steuerfreie Sachbezüge 2020 neu geregelt

Ab 1. Januar 2020 schränkt der Gesetzgeber die Freiheiten bei der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 44 Euro ein. Aktuelle Regelungen sollten Sie auf ihre Gültigkeit im kommenden Jahr überprüfen.

Ab 1. Januar schränkt der Gesetzgeber den Umgang mit steuerfreien Sachbezügen ein. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Initiative am 29. November 2019 zugestimmt. Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine, Gutscheinkarten oder zweckgebundene Geldleistungen bis zu einer Höhe von 44 Euro inklusive Mehrwertsteuer monatlich geben, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig gewesen wären. Unternehmen konnten ihren Mitarbeitern sogar bis zur selben Grenze Barauslagen direkt erstatten, sofern Belege vorlagen.

Neu ist ab kommenden Jahr eine klare Unterscheidung zwischen Geldleistungen und Sachbezug. Die Freigrenze von 44 Euro brutto bleibt unverändert bestehen. Allerdings können Arbeitgeber ab 2020 nur noch Sachbezüge bis zu dieser monatlichen Höchstgrenze gewähren. Gutscheine und Geldkarten fallen nur unter bestimmen Voraussetzungen unter diese Regelungen. Sie dürfen nur in einem Einzelhandelsunternehmen gelten, also beispielsweise in einem Lebensmittelgeschäft oder einer Tankstelle. Allerdings keine Regel ohne Ausnahme: Auch Gutscheine für Einkaufscenter oder Citygutscheine gelten weiterhin. Steuerberaterin Jeanette Rodegro-Dohm von der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis hat dafür eine passende Begründung parat: "Der Gesetzgeber versucht hiermit offenbar den lokalen Handel zu stützen."

Die Expertin hat noch eine weitere wichtige Änderung in der Regelung gefunden: "Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgeben“, sagt die Ecovis-Expertin, „eine Gehaltsumwandlung ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht möglich.“

Diese 44-Euro-Leistungen sind 2020 nicht mehr steuerfrei möglich

  • Zweckgebundene Geldleistungen: Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer Geld, damit dieser sich etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann.
  • Nachträgliche Kostenerstattung: Gemeint ist damit, der Arbeitnehmer bekommt das Geld für einen Einkauf oder fürs Tanken erstattet, wenn er eine Quittung vorlegt.
  • Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
  • Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, betrachtet der Gesetzgeber letztlich als reine Bargeldleistung.
  • Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.