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Änderungen bei den E-Auto-Prämien Zwölf Plug-in Hybride fliegen aus Förderliste

Volvo V90 T8 Twin 2017 Foto: Volvo

Nur ein Drittel aller bisher per E-Autoprämie geförderten Plug-in-Hybride qualifizieren sich nun noch für Geld vom Staat. Grund ist der neue Standard zur Verbrauchsmessung.

Für zahlreiche Neuwagen mit Plug-in-Hybrid-Antrieb gibt es ab sofort keine E-Auto-Prämie mehr. Auf der zum Monatswechsel aktualisierten Förderliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fehlen zwölf Modelle komplett, bei 17 weiteren gibt es Einschränkungen.

Hintergrund der Änderungen ist das seit dem 1. September für alle Neuwagen gültige neue Verbrauchsmessverfahren WLTP, durch das sich Normverbrauch und Norm-CO2-Ausstoß gegenüber dem vorherigen Verfahren deutlich ändern können. Bei den meisten von der Liste gestrichenen Plug-in-Hybriden führte der neue Messstandard dazu, dass sie die in der Förderregelung festgeschriebene CO2-Grenze nicht mehr einhalten können. Die liegt trotz des neuen Messverfahrens auch weiterhin bei 50 Gramm pro Kilometer.

Von der kompletten Streichung der Förderung sind vor allem Fahrzeugmodelle von Volvo betroffen. Die großen Limousinen und SUV lagen schon zuvor nur knapp unterhalb der 50-Gramm-Grenze, nun sind sie darüber. Aber auch eine Variante des Kia Optima Hybrid fliegt von der Liste.

Neben den zwölf Komplett-Streichungen sind 17 weitere Modelle nur noch aufgrund einer vom Hersteller beantragten Ausnahmegenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) förderfähig, darunter die Plug-in-Hybridmodelle der Mercedes C- und E-Klasse, einige Toyota Prius PHEV und der VW Golf GTE. Dazu kommen Mini Countryman und BMW 2er, für die es nur noch Geld gibt, wenn sie vor dem Frühjahr gebaut wurden. Insgesamt finden sich noch 13 statt zuvor 42 ohne Einschränkung förderfähige Plug-in-Hybride auf der Liste des BAFA.

Die neuen CO2-Werte nach WLTP haben auch einen Einfluss auf die Zulassung der Plug-in-Hybride per E-Kennzeichen. Auch dort gilt die 50-Gramm-Regel, allerdings ergänzt durch die Anforderung einer Mindestreichweite von 40 Kilometern. Ein E-Kennzeichen gibt es aber bereits, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist.