Aktuelle Urteile, u.a. mit Privatfahrten müssen erkenntlich sein

Gerichtsverhandlung Foto: Archiv

Aktuelle Urteile zu den Themen: Fahrtenbuch: Privatfahrten müssen erkenntlich sein; Restaurant: Parken nur während den Öffnungszeiten gestattet; Schadenersatz: Taxi statt Mietwagen; Betriebsrat: Mitbestimmung bei Parkplätzen; Handy am Ohr: Darf der Fahrlehrer telefonieren?

Fahrtenbuch: Privatfahrten müssen erkenntlich sein

Ein Fahrtenbuch muss so geführt werden, dass das Finanzamt den zu versteuernden Anteil an der Gesamtfahrleistung mit einem vertretbarem Aufwand überprüfen kann. Ein mit dem PC erstelltes Fahrtenbuch genügt dann nicht den Anforderungen des Bundesfinanzhofes, wenn bei den mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erstellten Seiten sowie den zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei den gefahrenen Kilometern manipuliert wurde (Az.: VI B 12/11).

Restaurant: Parken nur während den Öffnungszeiten gestattet

Wer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants auf dem Gästeparkplatz parkt, darf abgeschleppt werden (AG Lübeck). Eine Autofahrerin gab an, den Parkplatz nur genutzt zu haben, weil sie einen Tisch für einen späteren Restaurantbesuch reservieren wollte. Doch das Gericht meinte: Gast sei nur, wer während der Öffnungszeiten den privaten Parkplatz nutzt. Die Fahrerin kam noch günstig davon, weil sie vor dem Abschleppwagen zurückkam. Sie musste nur 100 Euro Gebühr für eine Leerfahrt bezahlen.

Schadenersatz: Taxi statt Mietwagen

Ein Unfallgeschädigter hat für die Dauer der Fahrzeugreparatur Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug dürfen aber nicht in krassem Missverhältnis zu den Kosten stehen, die mit anderen Verkehrsmitteln entstehen, etwa einem Taxi. Das LG Wuppertal wies in der Berufung eine Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten für sechs Tage in Höhe von netto 1.507 Euro zurück. Die tägliche Fahrtstrecke betrug im Schnitt nur 40 Kilometer. Da wäre sogar ein Taxi wesentlich billiger gewesen (Az.: 16 S 69/11).

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Parkplatzen

Der Betriebsrat darf bei den Nutzungsbedingungen von Mitarbeiterparkplatzen mitreden. Deshalb kann er verlangen, dass das Unternehmen einen Zustand beseitigt, der rechtlich nicht in Ordnung ist. Ob der Arbeitgeber uberhaupt Parkplatze zur Verfugung stellen muss oder nicht, ist fur den Tatbestand der Mitbestimmung unerheblich. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Parkraum zu schaffen oder anzumieten (BAG, Az.: 1 ABR 63/10).

Handy: Darf der Fahrlehrer telefonieren?

Darf ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz mit dem Handy telefonieren? Nein, meinte die Stadt Herne, denn der Lehrer sei der Fahrzeugführer. Doch das sah das Amtsgericht Herne-Wanne anders. Ein Fahrschüler ohne Führerschein ist juristisch zwar nicht als Fahrzeugführer greifbar. Für die straf- oder ordnungsrechtliche Verantwortung eines Autofahrers komme es aber darauf an, wer am Steuer sitzt. Das war in diesem Fall nicht der Fahrlehrer. Er durfte also telefonieren (Az.: 21 OWi-64 Js 891/11-264/11).